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Neuer Rechtsrahmen regelt Explosionsschutz in Europa

Mit der neuen ATEX-Richtlinie 2014/34/EU trat am 20. April 2016 ein neuer Rechtsrahmen in Kraft. Dieser regelt den Explosionsschutz in Europa neu.


Von der neuen Richtlinie betroffen sind Geräte und Schutzsysteme, welche in explosionsgefährdeten Bereichen wie beispielsweise Produktionsanlagen Verwendung finden. Der Explosionsschutz zielt darauf ab, explosionsfähige Stoffe in gefährlicher Konzentration zu vermeiden und Zündquellen in explosionsfähiger Atmosphäre zu eliminieren. Ebenso gilt es, eventuelle Auswirkungen auf die Umgebung auf ein ungefährliches Maß zu beschränken.

Der neue Rechtsrahmen ersetzt die existierende Richtlinie 94/9/EG. Diese wird mit Inkrafttreten der neuen ATEX-Richtlinie unwirksam. Die Richtlinie 2014/34/EU wird zeitgleich mit der 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Zwar wird mit der Umstellung die ATEX-Richtlinie an andere EU-Harmonisierungsbeschlüsse angeglichen, aber die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der bisherigen ATEX-Richtlinie bleiben unverändert erhalten. Gleiches gilt für die Konformitätsbewertungsverfahren. Neu ist hingegen die Konkretisierung der Pflichten einzelner Wirtschaftsakteure.

Darüber hinaus gibt es besondere Regelungen für bestehende Zertifikate. Vor dem Stichtag erstellte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit. Sind bestehende Zertifikate nach dem 20. April 2016 ergänzt worden, so müssen diese Ergänzungen auf die neue Richtlinie verweisen. Das ursprüngliche Zertifikat bleibt jedoch unverändert.

Ebenso von Bedeutung sind die Regelungen für den Import von Produkten. Nach dem Stichtag in den EU-Markt eingeführte Produkte müssen eine EU-Konformitätserklärung mit Bezug auf die Richtlinie 2014/34/EU haben. Sind Produkte bei in der EU ansässigen Distributoren gelagert, so gelten diese als bereits eingeführt. Die existierenden EG-Konformitätserklärungen nach Richtlinie 94/9/EG behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Eventueller Anpassungsbedarf in eine EU-Konformitätserklärung kann bei Produkten, die beispielsweise in Zolllägern oder in Lägern des Herstellers eingelagert sind, bestehen.

Quelle/Text: TÜV Rheinland, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Foto: © burnstuff2003 - Fotolia.com


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