Geringfügig Beschäftigte brauchen sich wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten keine Sorgen zu machen: Auch wenn sie monatlich nicht mehr als 400 Euro verdienen, sind sie gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat seine Pflicht erfüllt.
Gleichbehandlung für alle
Mini-Jobber sind geringfügig Beschäftigte, die monatlich nicht mehr als 400 Euro verdienen -etwa Putzfrauen - oder nur ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen, beispielsweise Erntehelfer. Dafür bezahlen sie keine Steuern und Abgaben. Und trotzdem sind sie durch die Berufsgenossenschaft versichert, wenn ihnen ein Arbeitsunfall passiert oder sie an einer anerkannten Berufskrankheit leiden. Darauf macht die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) aufmerksam. Aus aktuellem Anlass. Denn die Anzahl der Mini-Jobber sind laut der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr auf 7,27 Millionen Arbeitnehmer angestiegen. Das ist ein Plus von über 137.000.
Gleiche Leistung für Mini-Jobber
Geringfügig Beschäftigte sind laut BG Bau deswegen gegen Arbeit- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, weil ihr Arbeitgeber für sie, wie für alle anderen Arbeitnehmer Beiträge bei der Berufsgenossenschaft bezahlt. Das trifft auch für solche Mini-Jobber zu, die innerhalb von einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 Arbeitstage angestellt gewesen sind, zum Beispiel Hilfskräfte bei der Spargelernte. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft meldet. Denn «eine Meldung an die Bundesknappschaft reicht nicht aus», so die BG Bau. Komme der Chef seiner Verantwortung nach, hat der Mini-Jobber den Anspruch auf die vollen Leistungen.
Und was passiert, wenn der Mini-Jobber nicht gemeldet wurde? Keine Panik! Denn laut der BG Bau besteht der Versicherungsschutz unabhängig von einer Meldung. Nur dem Chef drohen die Nachzahlung der nicht geleisteten Beiträge und Bußgelder in Höhe von bis zu 2.500 Euro.
Quelle/Text: BG Bau, arbeitssicherheit.de
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