Feiern bis der Arzt kommt, nicht selten die Folge einer ausgelassenen Betriebsfeier.Ob Beschäftigte in diesem Fall versichert sind, darüber klärt die gesetzliche Unfallversicherung VGB auf.
Alle Jahre wieder findet die betriebliche Weihnachtsfeier statt. Gemeinsam feiern Chefs mit ihren Beschäftigten das erfolgreiche Geschäftsjahr, betonen das Wir-Gefühl und motivieren die Mitarbeiter für das kommende Jahr. Dabei geht es nicht immer ruhig und besinnlich zu: Aktivitäten wie Tanz, Spiel und Sport stehen häufig auf dem Programm - leider nicht immer ohne Folgen. Ereignet sich ein Unfall auf einer Weihnachtsfeier oder auf dem Weg dorthin wirft dies die Frage auf, ob der Unfall auch versichert ist.
Was zunächst wie eine Privatveranstaltung erscheinen mag, wird im Falle eines Unfalls als Arbeit im Sinne des Gesetzes gewertet – wenn bestimmt Voraussetzungen von Seiten des Arbeitsgebers erfüllt werden:
Die gesetzliche Unfallversicherung VGB weist auf folgende Grundregeln hin:
- Sinn und Zweck der Veranstaltung muss das Fördern der Betriebsverbundenheit sein.
- Teilnehmen dürfen alle Betriebsangehörigen.
- Der Chef muss zur Feier einladen und diese organisieren oder kann einen Festausschuss benennen.
- Für den Chef oder dessen Stellvertreter ist der Besuch der Veranstaltung verpflichtend.
Sind alle Aktivitäten auf der Veranstaltung versichert?
Die Antwort lautet ja, solange sie dem Gemeinschaftszweck dienen und die Verbundenheit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten stärken. Dazu zählen beispielsweise Essen, Tanz, Sport und Spiel, aber auch das gemeinsame Ausrichten und Planen der Veranstaltung sowie das Schmücken der Räumlichkeiten.
Unfälle auf dem Weg von und zur Weihnachtsfeier sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Wege von und zur Arbeitsstätte versichert. Auch hier gilt die Ausnahme: Erledigt der Beschäftigte auf diesen Wegen noch private Angelegenheiten, entfällt der Versicherungsschutz.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Besucher der Veranstaltung, beispielsweise Angehörige der Beschäftigten, Gäste oder ehemalige Mitarbeiter.
Das von der Geschäftsleitung offizielle angekündigte Ende der Weihnachtsfeier beendet gleichzeitig auch den Versicherungsschutz im Rahmen der Veranstaltung.
Quelle/Text: VBG, Redaktion arbeitssicherheit.de
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