Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Tauchen ohne Korallen

Gefahren beim Arbeiten unter Wasser

Der Berufstaucher ist Handwerker unter Wasser. Sein Arbeitsplatz unterscheidet sich deutlich von anderen Arbeitsplätzen. Er ist gekennzeichnet durch

Lebensfeindliche Umgebung: Taucher können an ihrem »Arbeitsplatz« nur mit Hilfe von technischem Gerät überleben. Der Ausfall dieses Gerätes bedeutet in kurzer Zeit den Tod des Tauchers.

  • Schlechte bis Null-Sichtverhältnisse: bei der Arbeit eines Berufstauchers liegt die Sichtweite meist im Bereich von wenigen Zentimetern.
  • Erschwerte Verständigung: eine Verständigung mit der »Oberwelt« nur mit Hilfe eines Tauchertelefons möglich.
  • Bewegungseinschränkung: Berufstaucher arbeiten in dicken Tauchanzügen, die die Bewegungsfreiheit einschränken. Tauchgerät sowie Luft- und sonstige Versorgungsleitungen behindern zusätzlich die Arbeit.
  • Wassertemperatur: die Wassertemperatur liegt häufig unter 10° C. Bei Arbeitszeiten von mehreren Stunden bedeutet dies starke Auskühlungsgefahr.
  • Mangelnde Sichtbarkeit von über Wasser: der Taucher ist von der Wasseroberfläche aus nicht sichtbar. Wenn Arbeitsvorgänge von über Wasser gesteuert werden, z.B. beim Einheben schwerer Bauteile, besteht eine erhöhte Gefährdung für den Berufstaucher. Er kann von der Wasseroberfläche nicht gesehen werden, er sieht aufgrund der Sichtverhältnisse unter Wasser herabsinkende Gegenstände nicht.
Regelwerke für Berufstaucher

Diese Tatsachen haben die Berufsgenossenschaft veranlasst, eine eigene Unfallverhütungsvorschrift (BGV C23 »Taucherarbeiten«) zu erlassen, obwohl die Zahl der in Deutschland arbeitenden Taucher sich lediglich in der Größenordnung von 700 bewegt. Die BGV C23 beschreibt detailliert Anforderungen, die an Ausrüstung, Personal und Organisation die für Arbeiten unter Wasser festgeschrieben werden.

Relevant für die Arbeit von Berufstauchern sind daneben die »Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten« (DA zur BGV C23). Ergänzend existieren noch die Berufsgenossenschaftlichen Informationen BGI 897 »Handlungsanleitung Tauchereinsätze mit Mischgas«, BGI 898 »Handlungsanleitung Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser«, BGI 817 »Taucher-Dienstbuch« sowie im Falle eines Falles BGI 690 »Merkblatt für die Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten)« und die Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 235 »Taucherdruckkammern«.

Gesundheitsgefahren für Taucher

Zwei Begriffe sind ganz spezifisch mit dem Tauchen verbunden: Barotrauma und Dekompressionskrankheit.

Das Barotrauma beruht auf den mechanischen Kräften, die beim Ab- und Auftauchen auf den Körper wirken. Es tritt auf, wenn der Druck in den luftgefüllten Körperhohlräumen wie Mittelohr oder Nasennebenhöhlen nicht an den umgebenden Wasserdruck angepasst werden kann. (Zur Erinnerung: in 10 m Wassertiefe verdoppelt sich der Außendruck, d.h. es herrscht ein Druck von 2 bar). Einem gesunden Menschen, der sich genügend Zeit für das Ab- und Auftauchen nimmt, bereitet der Druckausgleich keine Schwierigkeiten. Geschieht das Abtauchen oder Austauchen aber zu schnell, so kann es zu Verletzungen kommen. Ganz kritisch ist hierbei das sog. »Schießen«, bei dem der Taucher wie in einem sehr schnellen Fahrstuhl an die Wasseroberfläche gelangt. Hierbei kann es zu lebensbedrohlichen Verletzungen kommen. Diese Art der Verletzung tritt jedoch bei Berufstauchern eher selten auf.

Für den Berufstaucher, der sich bei seinen Arbeitseinsätzen stundenlang unter Wasser aufhält, ist die Dekompressionskrankheit die größere Gefahr. Die Dekompressionskrankheit beruht auf der Tatsache, dass mit steigendem Druck die in einer Flüssigkeit gelöste Menge eines Gases zunimmt. Bei jedem Atemzug wird in Abhängigkeit von der Tauchtiefe (bzw. dem Umgebungsdruck - s.o.) mehr Sauerstoff und Stickstoff vom Blut aufgenommen und in den Körper transportiert als bei normalen Druckverhältnissen an der Oberfläche. Probleme bereitet dabei der Stickstoff, der über die Lungen und das Blut in die verschiedenen Körpergewebe gelangt und sich dort anreichert. Die angereicherte Menge hängt dabei von der Tauchtiefe und der Dauer des Tauchganges ab. Je tiefer und je länger ein Taucher im Wasser ist, desto mehr gelöster Stickstoff sammelt sich in den Geweben. Verringert sich beim Auftauchen der Außendruck wieder, so wird dieser Stickstoff wieder aus den Geweben abgegeben. Dabei ist die abgegebene Menge allein vom Druckunterschied abhängig. Ist der Druckunterschied zu groß, wird soviel Stickstoff im Körper frei, dass dieser nicht mehr in gelöster Form abtransportiert werden kann. Es kommt dann zur Bildung von Gasblasen in den Geweben und im Blutkreislauf. Diese können zu ernsthaften bis tödlichen Erkrankungen führen.

Einen ganz wesentlichen Abschnitt der BGV C23 stellen daher die Austauchtabellen dar, in denen die beim Auftauchen an die Wasseroberfläche einzuhaltenden Tiefenstufen und Haltezeiten angegeben sind. Das langsame »Austauchen« mit Stopps auf verschiedenen Tiefenstufen gewährleistet, dass der Stickstoff in gelöster Form aus den Geweben abtransportiert und über die Lungen abgeatmet werden kann. Schädliche Gasblasen im Blut und den Geweben werden dadurch vermieden.

Der beste Unfallschutz: eine gute Ausbildung

Der beste Unfallschutz ist anerkanntermaßen eine gute Ausbildung. Daher dürfen gewerbliche Taucherarbeiten entsprechend § 10 der BGV C23 nur von »Geprüften Tauchern« durchgeführt werden. Die Ausbildung - oder korrekt - Weiterbildung des Geprüften Tauchers ist in der (staatlichen) »Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin« geregelt. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ist u.a.:

  • Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung (daher Weiterbildung)
  • Teilnahme an einer mindestens 2 jährigen betrieblichen Fortbildung in einem Taucherlehrbetrieb
  • Teilnahme an einem achtwöchigen überbetrieblichen Fortbildungslehrgang

Die abschließende Prüfung besteht aus einem mündlichen, einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

Die besonderen Umstände der Arbeit unter Wasser haben den Verordnungsgeber auch dazu bewogen, Arbeiten unter Wasser in den Katalog der besonders gefährlichen Tätigkeiten gemäß Anlage II zur § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung aufzunehmen.

BG-Vorschriften gelten auch für Unternehmer ohne Beschäftigte

Diese sehr starke Reglementierung bewirkt, dass Tauchereinsätze bei Einhaltung der Regeln sehr kostenintensiv sind. Bei der Vergabe von Aufträgen kommen daher sehr häufig Taucher zum Zuge, die es mit den Regeln nicht so genau nehmen bzw. die meinen, die Regeln nicht beachten zu müssen. Nachdem sich die Regeln in einer berufsgenossenschaftlichen Vorschrift finden, sind sehr viele Taucher, die als selbständige Unternehmer arbeiten, der Meinung, als »Unternehmer ohne Beschäftigte« seien sie nicht an die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften gebunden. Und ein einzelner Taucher kann natürlich sehr viel billiger arbeiten als ein Tauchunternehmer, der für jeden Taucheinsatz die in der UVV geforderte Tauchergruppe von mindesten 3 Personen einsetzen muss.

Da es sich bei Tauchstellen im Allgemeinen um Baustellen i. S. der Baustellenverordnung handelt, so ist hierbei § 6 der BaustellenVO zu beachten. Dieser lautet:

§ 6 Pflichten sonstiger Personen
Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.

Betrachtet man das Unfallgeschehen der vergangenen Jahre, so scheint die Kombination aus hohen Anforderungen an die Qualifikation der Taucher und detaillierten Sicherheitsvorgaben durchaus wirksam zu sein: Die Zahl der Taucherunfälle ist trotz des objektiv vorhanden großen Gefährdungspotentials verhältnismäßig gering. Und ein unverhältnismäßig hoher Anteil der bei Arbeiten unter Wasser dokumentierten Zwischenfälle ereignen sich, wenn Sporttaucher ohne ausreichende Qualifikation Arbeiten durchführen, die eigentlich Geprüften Tauchern vorbehalten wären.

Christopher von Königslöw

Weiterführende Informationen

Hyperbaric Training Center Deutschland e.V.
Königsstrasse 15, 24159 Kiel
Telefon: 04101 408325
Telefax: 04101 408326
E-Mail: info@hyperbaric-training-center.de

http://www.hyperbaric-training-center.de

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