Eine Krankenschwester muss keine Nachtschichten übernehmen, wenn gesundheitliche Gründe dagegensprechen. Selbst wenn sie per Haustarifvertrag dazu verpflichtet ist.
Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenschwester auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung geklagt. Der Pflegedirektor eines Potsdamer Krankenhauses mit 2.000 Beschäftigten hatte sie im Juni 2012 nach einer Untersuchung durch den Betriebsarzt von ihren Pflichten entbunden: Da sie Medikamenten einnehme sei sie für den Nachtdienst nicht tauglich und somit arbeitsunfähig krank. Obwohl die Krankenschwester ihre Dienste für den Tagesdienst ausdrücklich anbot, wurde sie nach Hause geschickt. Zunächst wurde ihr das Gehalt weiter ausgezahlt. Danach bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Die Krankenschwester klagte gegen ihren Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Klägerin. Diese sei zum einen nicht arbeitsunfähig krank, zum anderen sei es ihr noch möglich Arbeitsleistung zu erbringen. Vielmehr sah es das Gericht für ein Krankenhaus mit 2.000 Beschäftigten als zumutbar an, Rücksicht auf die gesundheitliche Lage der Klägerin Rücksicht zu nehmen und diese nur noch im Tagesdienst einzusetzen. Weil sie ihre Arbeit ausdrücklich angeboten hatte, mit der alleinigen Einschränkung auf Tagesschichten, und das Krankenhaus diese eingeschränkte Leistung nicht annehmen wollte, steht der Klägerin nun eine Gehaltsrückvergütung zu.
Vor dem Bundesgericht hatte schon das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Klägerin Recht gegeben. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts erfolgte am 9. April 2014 (10 AZR 637 / 13 -).
Das Gericht schützt Schichtarbeiter mit dem Urteil vor einem Verlust des Arbeitsplatzes.
Quelle/Text: Bundesarbeitsgericht, Juris, arbeitssicherheit.de
Foto: © sudok1 - Fotolia.com
Missbrauch von Medikamenten: Lesen Sie auch »Alkohol, Drogen und Medikamente am Arbeitsplatz - Wie reagieren?« >>