Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Religion am Arbeitsplatz: Ist alles erlaubt?

In großen Firmen treffen häufig Menschen unterschiedlichster Kulturen und Religionen aufeinander. Damit einher gehen können religiöse Bedürfnisse der Mitarbeiter, die für den Arbeitgeber nicht immer einfach zu handhaben sind. In Krisenzeiten erweist sich jedoch nicht selten die Wertschätzung religiöser Vielseitigkeit innerhalb der Belegschaft als wichtiger Faktor für den wirschaftlichen Erfolg eines Unternehmens.


Integration von Glaube und Religion am Arbeitsplatz ist für viele Unternehmen keine leichte Aufgabe. Nicht selten kollidieren die religiösen Einstellungen und Rituale der Mitarbeiter mit den Arbeitsvorgaben und wirtschaftlichen Zielen der Unternehmen. Allerdings muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht die Interessen und die Bedürfnisse seiner Beschäftigten berücksichtigen. Die Mitarbeiter wiederum können sich auf die im Grundgesetz verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit berufen und darauf bestehen, diese auch am Arbeitsplatz auszuüben. Dennoch gibt es sowohl von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite Grenzen, die einzuhalten sind.

Was ist rechtlich erlaubt und wo ist die Grenze?

Religiöse und arbeitsvertragliche Pflichten können mit einander kollidieren. Beispiel: Ein Mitarbeiter, der darauf besteht, mehrfach am Tag Gebetspausen einzulegen, kann unter Umständen die vertraglich vorgeschriebene Arbeitsleistung nicht mehr im vollen Umfang erfüllen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Gebetspausen untersagen, wenn der Mitarbeiter bei seiner Einstellung verschwiegen hat, dass dieses Ritual zu seinen religiösen Pflichten gehört (Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm). In einem anderen Fall wiederum hat das Gericht entschieden, dass der Arbeitnehmer wegen seines Grundrechts auf Glaubensfreiheit berechtigt sein kann, seinen Arbeitsplatz zur Verrichtung kurzer Gebete zu verlassen. Vorausgesetzt, eine zumutbare Änderung der Organisation ermöglicht es, dass dem Mitarbeiter kurze Zeiten zum Beten eingeräumt werden, ohne den betrieblichen Ablauf zu stören. (LAG Hamm 26.2.2002, AP Nr.3 zu § 611 BGB Gewissensfreiheit)

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitgeber das religiöse Verhalten aus rein persönlichen Gründen verbieten möchte, beispielsweise das Tragen eines das Haar bedeckenden Kopftuchs, wie es bei Frauen muslimischen Glaubens häufig der Fall ist. In der Vergangenheit hat es bereits viele Gerichtsurteile dazu gegeben, die meisten zugunsten der klagenden Frauen, denn in nur wenigen Fällen hat das Tragen eines Kopftuchs den betrieblichen Ablauf tatsächlich gestört oder zu Nachteilen für den Arbeitgeber geführt (Beispiel das so genannte Kopftuch-Urteil: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01). Aber auch hier gilt: Kann der der Arbeitgeber konkret darlegen, dass beispielsweise das Tragen des Kopftuchs dazu führt, dass die Mitarbeiterin die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllen kann, ihm folglich ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, oder er glaubhaft machen kann, dass sein Image in Gefahr ist, muss die Klägerin im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung in Kauf nehmen.

Diese und weitere Fälle zeigen, wie viel Konfliktpotenzial entsteht, wenn Menschen ihre religiöse Gesinnung gleichermaßen am Arbeitsplatz wie im Privatleben ausleben möchten. Sicherlich gibt es auch so genannte schwarze Schafe, die ihren Glauben vorschieben, um sich vorteilhaftere Arbeitsbedingungen zu verschaffen. Grundsätzlich aber zeigen die vielen Gerichtsurteile aus der Vergangenheit, dass es Arbeitgebern häufig schwer fällt, unterschiedliche Wertvorstellungen und Glaubensbekenntnisse der Mitarbeiter zu tolerieren und positiv für das Unternehmen zu nutzen. Gerade in Zeiten der Krise wäre es von Seiten der Arbeitgeber vielleicht ein guter Weg, gemeinsam mit den Mitarbeitern diese Werte verstärkt in den Vordergrund zu rücken und in den Arbeitsalltag zu integrieren.

Religion im Rahmen der betrieblichen Erfolgssicherung

In der heutigen Zeit, wo unter anderem die Fehltage aufgrund psychischer Belastung laufend ansteigen, ist es besonders wichtig, dass sich Mitarbeiter mit dem Unternehmen identifizieren können. Dazu gehört es von Seiten der Arbeitgeber auch, kulturelle und religiöse Unterschiede innerhalb der Belegschaft zu erkennen und wertzuschätzen. Unternehmen, die im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes religiöse Werte bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen berücksichtigen, erleben langfristig eine größeren Identifikation und Zufriedenheit der Mitarbeiter und sichern so auch den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens.

Unternehmen, die kulturelle Offenheit unterstützen und sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis aktiv leben, profitieren von dem Ruf, ein aufgeschlossener, moderner und toleranter Arbeitgeber zu sein. Einige große Firmen in Europa haben dies bereits erkannt. Sie haben ein Wertesystem im Untenehmen installiert, das die unterschiedlichen religiösen Bedürfnisse der Mitarbeiter berücksichtigt. In diesen Unternehmen gibt es beispielsweise so genannte Gebetsräume für christliche und muslimische Mitarbeiter. Hier werden Gebetszeiten eingeräumt und auch als unproblematisch angesehen. Das Miteinander wird in solchen Firmen besonders gefördert, beispielsweise durch gemeinsame Diskussionsabende oder Ausflüge. In diesen Unternehmen begegnet man Mitarbeitern mit religiösen Bedürfnissen respektvoll - Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit werden hier groß geschrieben.

Text: Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © pressmaster - Fotolia.com

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