Der Einsatz von FFP2- oder FFP3-Masken ist mit Kosten verbunden. Eine Wiederaufbereitung steht daher häufiger zur Debatte. Doch im Arbeitsschutz ist das keine Option.
Filtrierende Halbmasken wie FFP2 oder FFP3 gehören je nach Arbeitsfeld zur persönlichen Schutzausrüstung. Sie können gegen Stäube oder Aerosole schützen. Besonders während der Corona-Pandemie gelten sie als wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes. Doch in der Vergangenheit kam es temporär zu Versorgungsengpässen. Auch steigen durch Einsatz von FFP2- oder FFP3-Masken die betriebliche Kosten. Daher stellt sich die Frage, ob und inwiefern Atemsschutzmasken nach einmaligem Gebrauch wieder aufbereitet werden können. Antworten liefert das Faktenblatt »Bewertung der Wiederaufbereitung von filtrierenden Halbmasken in der Arbeitswelt« der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Demnach darf ein FFP-Atemschutz, der entgegen den Herstellerangaben wiederaufbereitet wurde, nicht mehr im beruflichen Kontext als persönliche Schutzausrüstung eingesetzt werden.
Untersuchungen zur Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken beziehen sich oftmals auf die vorhersehbare Wiederverwendung von FFP2- und FFP3-Masken im privaten Umfeld. Dies widerspricht zwar grundsätzlich dem bestimmungsgemäßen Gebrauch, liegt aber in der eigenen Verantwortung des privaten Nutzers. Die Studien machen jedoch kein einheitliches Verfahren aus, das für alle Maskentypen gilt und sich auf den beruflichen Alltag übertragen lässt.
Die Vorschriften des Arbeitsschutzes regeln, wie die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten zu gewährleisten ist, wenn sie persönliche Schutzausrüstung tragen. Darüber hinaus ist in Normen wie der DIN EN 149 unter anderem die Rede von nicht wiederverwendbaren partikelfiltrierende Halbmasken. Auch geben die Herstellerangaben Aufschluss über Tragedauer, Lagerdauer und den korrekten Gebrauch der Masken. Diese enthalten keine Hinweise zur Wiederverwendung oder Dekontamination von Einwegmasken. Daher ist davon auszugehen, dass wiederaufbereitete FFP2- oder FFP3-Masken ihre Schutzwirkung verlieren. Solche Masken erfüllen nicht die Anforderungen an Produktsicherheit oder die des Arbeitsschutzes. Betriebe dürfen daher keine wiederaufbereiteten Masken als persönliche Schutzausrüstung einsetzen.
Quelle/Text: BAuA / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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