Isolieren eines defekten Kabels oder der Austausch einer Sicherung – diese Aufgaben übernehmen oftmals Mitarbeiter. Doch wer ist dazu eigentlich befugt, elektrotechnische Betriebsmittel zu ändern?
Elektrotechnische Betriebsmittel bergen Gefahren – vor allem für den Nutzer. Dies gilt insbesondere dann, wenn beispielsweise Personen in der Ausübung ungelernt sind oder das Gerät beschädigt ist. Aus diesem Grund sind der geschulte Umgang sowie eine regelmäßige Prüfung notwendig.
Normen definieren elektrotechnische Qualifikationen
Das Arbeitsschutzgesetz nimmt die Unternehmen in die Pflicht. So haben diese dafür zu sorgen, dass Beschäftigte für die ihnen übertragenen elektrotechnischen Aufgaben ausreichen befähigt sind. Eine Grundlage bildet die Norm VDE 1000-10 – darin sind die jeweiligen elektrotechnischen Qualifikationen definiert. Ebenso die Norm VDE 0105-100 – diese beschreibt, mit welcher Qualifikation welche Tätigkeiten an elektrischen Anlagen Nutzer ausführen dürfen. »Noch immer müssen sich viele Arbeitgeber nach einem elektrotechnischen Unfall vor Gericht verantworten, weil ein Organisationsverschulden vorliegt. Oft wird versäumt zu prüfen, ob der Mitarbeiter überhaupt ausreichend qualifiziert ist für die Tätigkeit«, sagt Gerd Lehmann, Elektromeister im Handwerk und Referent der TÜV NORD Akademie. »Gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen ist das Bewusstsein für die unterschiedlichen Befugnisbereiche nicht vorhanden.«
Aufgaben im elektrotechnischen Bereich richtig zuweisen
Beschäftigte richtig einsetzen – darauf kommt es bei der Zuweisung von Aufgaben im elektronischen Bereich an. Laut VDE 0105-100 muss im Vorfeld die Art und Schwierigkeit der Aufgabe beurteilt werden, um einen Mitarbeiter auszuwählen, der entsprechend dafür qualifiziert ist. »Die Einschätzung darüber, wer welche Arbeiten ausüben darf – ob eine Elektrofachkraft ran muss oder auch eine Elektrotechnisch unterwiesene Person qualifiziert wäre – ist für einige Unternehmer nur schwer zu fällen«, sagt Lehmann. Denn: Elektrotechnische Aufgaben darf nicht jeder übernehmen. Es gibt eine Unterscheidung in folgende elektrotechnische Tätigkeitsfelder:
Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK): Wenn Unternehmer selbst keine Elektrofachkraft sind und die Fachverantwortung in diesem Bereich somit nicht übernehmen können, müssen sie eine VEFK bestellen. Diese übernimmt dann die entsprechenden Unternehmenspflichten. Es handelt sich dabei um einen Techniker, Meister, Ingenieur, Bachelor oder Master der Elektrotechnik. Eine VEFK muss nicht zwingend angestellt sein. Für kleinere Betriebe eignet es sich auch, diese extern zu bestellen.
Elektrofachkraft (EFK): Zu den Aufgaben einer Elektrofachkraft gehört die Planung, Installation und Prüfung elektrotechnischer Betriebsmittel. Sie kann ebenso potenzielle Gefahren erkennen. Eine EFK kann ihre Qualifikation ausschließlich in spezialisierten Bereichen erwerben – zum Beispiel in der Ferntechnik, Schaltberechtigung oder Motorschaltung. Im Regelfall ist eine Ausbildung im elektrotechnischen Bereich erforderlich.
Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP): Eine EuP übernimmt Aufgaben, die ihr die jeweilige Elektrofachkraft überträgt. Unter deren Leitung und Aufsicht darf die EuP verschiedenen Aufgaben ausführen. Zu den Aufgaben zählt beispielsweise das Austauschen von Leuchtmittel sowie Mess- und Prüfarbeiten. Zwar muss die Elektrofachkraft nicht permanent anwesend sein, aber sie muss die Arbeit der EuP in angemessenen Zeitabständen kontrollieren.
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT oder EFT): Als EFKffT ist eine Person mit zusätzlicher Qualifikation in einem Teilbereich der Elektrotechnik zu verstehen. Dabei handelt es sich um eine theoretische und praktische Ausbildung in einem elektrotechnischen Bereich inklusive erfolgreich bestandener Prüfung. Eine EFKffT übernimmt Aufgaben aus dem festgelegten Tätigkeitsfeld entsprechend ihrer Zusatzqualifikation, auch wenn sie keine vollständig ausgebildete Elektrofachkraft ist.
Quelle/Text: TÜV Nord, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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