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Verkehrsunfall während Kur-Spaziergang am Sonntag – Arbeitsunfall oder nicht?

Das Sozailgericht entscheidet im Fall von Arbeitsunfällen
Foto: © arahan - stock.adobe.com

Unter Umständen kann auch ein Spaziergang am Sonntag während eines Kur-Aufenthaltes als Arbeitsunfall gelten – das urteilte das Sozialgericht Düsseldorf. Die Hintergründe erfahren Sie hier.

Das Sozialgericht Düsseldorf stimmte der Klage eines Mannes zu, der bei einem Spaziergang am Sonntag während eines Kur-Aufenthaltes beim Überqueren der Straße auf dem Weg zum Kurplatz von einem PKW erfasst und verletzt worden war. Zunächst lehnte die gesetzliche Unfallkasse die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Schließlich habe es sich um einen Spaziergang und nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt, bei der der Betroffene verletzt worden war.

Der verunglückte Mann sah das nicht so: In seinen Augen diente der Spaziergang seinem Rehabilitationsziel, der Gewichtsreduzierung. Zu dieser habe er durch den sonntäglichen Gang beitragen wollen. Daher müsse der Unfall auch als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Entgegen der Auffassung der Unfallkasse gab die 6. Kammer des Düsseldorfer Sozialgerichts dem Betroffenen Recht. Der Grund: Es habe ein innerer Zusammenhang zwischen dem Spaziergang und der Rehabilitationsmaßnahme bestanden. Außerdem »reiche aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und diese Tätigkeit zudem objektiv kurgerecht sei«. Dies sei beim Spaziergang gegeben gewesen.

Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2017 ist einzusehen unter dem Aktenzeichen Az.: S 6 U 545/14.

Quelle/Text: BetriebsratsPraxis24.de, Redaktion arbeitssicherheit.de

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