Beschäftigte frühzeitig vor einem Brand warnen – dazu eignen sich Rauchmelder. Vor allem in Büroräumen mit erhöhter Brandgefährdung können sie wichtig sein.
Im Falle eines Brandes sollen Beschäftigte das Gebäude schnell verlassen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung eingeleitet werden können. Besteht in Büroräumen einen erhöhte Brandgefährdung, sind Rauchmelder ratsam. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn technische Geräte neben brennbarem Material stehen wie im Aktenlager oder in Drucker- und Kopierräumen. Halten sich darin selten Mitarbeiter auf, kann unbemerkt ein Brand entstehen.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.2) besagt: »Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können.« Sofern baurechtliche Vorgaben es erfordern, kann die Installation einer gebäudeseitigen Brandmeldeanlage (BMA) notwendig sein. So haben Sonderbauten wie Krankenhäuser, Versammlungs- und Verkaufsstätten oder Hochhäuser rauchmeldergesteuerte Brandmeldeanlagen zu verbauen. Diese sollten mindestens den anerkannten Regeln der Technik entsprechen – beispielsweise der DIN 14675. Demnach müssen für die Planung und Errichtung von Brandmeldeanlagen verantwortliche Personen über Fachkenntnisse verfügen, die eine anerkannte Stelle zertifiziert hat. Unterstützung und Beratung dazu geben zum Beispiel Brandschutzbeauftragte von TÜV Rheinland.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber dazu, eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Betrieb zu erstellen. »Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Mittel des Arbeits- und Brandschutzes ermittelt besondere Gefahren im Unternehmen, gegen die Schutzmaßnahmen getroffen und über die die Angestellten unterrichtet werden müssen«, sagt Clemens Gabriel, Brandschutzexperte bei TÜV Rheinland. Eine Brandmeldeanlage gehört zur technischen Gebäudeausstattung – Verantwortung für Betrieb, Instandhaltung und -setzung liegt daher beim Eigentümer beziehungsweise dessen Verwalter. Bringen Arbeitgeber Rauchmelder als Schutzmaßnahme an, tragen sie auch die Verantwortung dafür.
Prüfung und Wartung von Rauchmeldern sind ebenso in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten. Ebenso sollte man sich mindestens nach den Vorgaben des Herstellers richten. In der Regel hat eine jährliche Überprüfung stattzufinden. Die Prüfintervalle für Brandmeldeanlagen regeln die jeweiligen Sonderbauverordnungen der Länder, die Hersteller und die DIN 14675. Prüfung und Wartung solcher Anlagen sollte ausschließlich durch Fachkräfte erfolgen – vor allem im Hinblick auf Haftungsfragen. Und: Alle Prüfungen sind zu dokumentieren.
Quelle/Text: TÜV Rheinland, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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