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Neuregelungen: Das ändert sich 2020

Neuregelungen für das Jahr 2020.
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Das neue Jahr bringt einige Änderungen mit sich. Welche wesentlichen Neuregelungen anstehen, zeigt dieser Überblick.

Abbiegeassistent für Lkw

Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer sind durch abbiegende Lkw oder Busse besonders gefährdet. Abbiegeassistenten können Unfälle verhindern und für mehr Sicherheit sorgen. »Für neue Lang-Lkw (18,75 m bis 25,25 m) wird die Ausstattung mit einem Abbiegeassistenten und mitblinkenden Seitenmarkierungsleuchten auf deutschen Straßen ab dem 1. Juli 2020 Pflicht«, berichtet der Verband der TÜV e.V. (VdTÜV). Für Bestandsfahrzeuge gelte eine Nachrüstpflicht ab 1. Juli 2022.

Einschränkung bestimmter Chemikalien

Der Stoff Bisphenol A kommt unter anderem bei der Beschichtung von Thermopapier wie Kassenbons zum Einsatz. Mit Wirkung zum 2. Januar 2020 schreibt die REACH-Verordnung vor, dass Bisphenol A in Thermopapier in einer Konzentration von ≥ 0,02 Gew.-% nicht mehr in Umlauf gebracht werden darf. Sogenanntes NMP (1-Methyl-2-pyrrolidon) – ein Lösungsmittel – darf ab dem 9. Mai 2020 nur noch eingeschränkt verwendet werden. Die Exposition von Beschäftigten darf bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen.

Gesetzlicher Mindestlohn

Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 Euro brutto je Arbeitsstunde. Die Erhöhung des Mindestlohns beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem Jahr 2018, in dem auch die Anhebung beschlossen wurde.

Absicherung bei Erwerbsminderung

Jüngere Beschäftigte verfügen im Falle einer Erwerbsminderung in der Regel noch nicht über eine ausreichende Rentenanwartschaft. Damit Versicherte aber eine angemessene Sicherung erhalten, betrachtet der Gesetzgeber Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung weitergearbeitet wie zuvor. Die Zurechenzeit regelt das »Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung«.

Mindestausbildungsvergütung

Mit dem Jahresbeginn tritt das »Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG)« in Kraft. Demnach erhalten Auszubildenden, die nach dem 1. Januar 2020 eine Berufsausbildung beginnen, eine Mindestausbildungvergütung. Festgeschrieben sind zunächst 515 Euro. Der Gesetzgeber sieht bis zum Jahr 2023 eine schrittweise Erhöhung auf bis zu 620 Euro vor. Ebenso eine Staffelung je Ausbildungsjahr: Im zweiten Ausbildungsjahr erfolgt ein Aufschlag von 18 Prozent, im dritten 35 Prozent und im vierten 40 Prozent. Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe gelten weiter die tariflichen Ausbildungsvergütungen, auch wenn diese niedriger ausfallen.

Wiedereinführung Meisterpflicht

Für zwölf Handwerksberufe gilt ab Januar 2020 wieder die Meisterpflicht. Das besagt die Änderung der Handwerksverordnung. Ziel der Bundesregierung: Die Qualität und die Qualifikation im Handwerk zu stärken. Ebenso soll dies der Nachwuchssicherung dienen. Für folgende Berufe trifft die Regelung zu: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rolladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Raumausstatter, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer sowie Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Quelle/Text: VdTÜV, ECHA, BMAS, Bundesregierung.de / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Branchenregeln: Lesen Sie auch »Neue und geänderte BGVR-Schriften Dezember 2019« >>

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