Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Neufassung der BetrSichV im Überblick

Für die betriebliche Sicherheit gelten seit dem 1. Juni 2015 neue Vorgaben. Hintergrund ist die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Wichtige Neuerungen hat arbeitssicherheit.de für Sie zusammengestellt.


Ziel der Neufassung ist es, den Arbeitsschutz von Mitarbeitern bei der Nutzung von Arbeitsmitteln sowie der Verwendung von überwachungsbedürftigen Anlagen zu verbessern und zu gewährleisten. Dies soll laut Verordnung insbesondere erreicht werden durch

  • die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
  • die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
  • die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Gefährdungsbeurteilung im Mittelpunkt

Mit der Neufassung der BetrSichV erhalten der Arbeitsschutz und die Gefährdungsbeurteilung eine größere Bedeutung. Arbeitgeber sind unter anderem dazu verpflichtet, bevor Beschäftigte ein Arbeitsmittel verwenden dürfen,

  • erst eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen,
  • die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen,
  • festzustellen, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Die Prüfungen von Arbeitsmitteln durchzuführen und dies entsprechend zu dokumentieren, liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Dieser hat dafür entsprechend Sorge zu tragen. Darüber hinaus: »Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.«

Neue Vorschriften bei Aufzugsanlagen

Besondere Vorschriften gelten bei Aufzugsanlagen. Beispielsweise muss der Betreiber sicherstellen, dass bis Ende des Jahres 2020 im Fahrstuhl ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.

Ebenso heißt es in der BetrSichV: »Zu jeder Aufzugsanlage ist ein Notfallplan anzufertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.« Diesen Notfallplan muss es bis zum 31. Mai 2016 geben. Zudem sind Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage durchzuführen sowie eine wiederkehrende Hauptprüfung alle zwei Jahre, so TÜV Rheinland.

Prüffristen im Bereich Druckanlagen

Zu Arbeitsmitteln zählen nach BetrSichV auch Druckanlagen. Darunter fallen Druckbehälter-, Rohrleitungs- und Dampfkesselanlagen sowie Füllanlagen für Druckgase. TÜV Rheinland weist auf die Neuerung bei Druckanlagen hin, dass »für die Prüfung von Anlagenteilen durch eine befähigte Person, eine Prüffrist von 10 Jahren nicht überschritten werden darf. Die Frist für die Festigkeitsprüfung kann dabei gegebenenfalls auf 15 Jahre verlängert werden.« Für wiederkehrende Prüfungen dürfe eine maximale Prüffrist von zehn Jahren nicht überschritten werden. Für Kälte- und Wärmepumpenanlagen betrage die Prüffrist fünf Jahre, für ortsfeste Füllanlagen für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge bleibe diese mit maximal fünf Jahren bestehen.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Wesentliche Änderung ist die neue Begriffsbestimmung. Als Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gelten alle explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel, Verbindungselemente sowie relevanten Gebäudeteile. Die BetrSichV regelt ebenso die erforderlichen Prüfungen. Es gilt: Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Alle sechs Jahre muss eine umfassende Prüfung der Anlage erfolgen. Dabei sind das Explosionsschutzdokument sowie die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sind als Bestandteil wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen.

Quelle/Text: TÜV Rheinland/BetrSichV, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Foto: © zphoto83 - Fotolia.com

Stand: Juni 2015

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