Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Neue Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung

Mit welchem Akkuschrauber dürfen die Schrauben an einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich angezogen werden? Welche Gabelstapler dürfen in Lägern fahren, in denen mehr als 10.000 l entzündliche Flüssigkeiten aufbewahrt werden? Solche und ähnliche Fragen regelt in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Die BetrSichV trat am 3.10.2002 in Kraft und wurde seitdem mehrfach angepasst. Sie löste diverse Verordnungen ab, wie beispielsweise die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, die Verordnung wassergefährdender Stoffe in Rohrleitungsanlagen, die Aufzugsverordnung, die Acetylenverordnung, die Dampfkesselverordnung und die Druckbehälterverordnung. Mit der BetrSichV setzte der Gesetzgeber zwei Änderungsrichtlinien der EU zur Arbeitsmittelbenutzung in deutsches Recht um.

Die BetrSichV umfasst folgende Bereiche:

  • die Bereitstellung von Arbeitsmitteln wie
  • Werkzeugen, Geräten und Maschinen durch den Arbeitgeber,
  • die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die eschäftigten bei der Arbeit sowie
  • den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen dabei unter anderem Anlagen unter innerem Überdruck (z.B. Dampfkesselanlagen), Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Aufzüge sowie Läger für entzündliche Flüssigkeiten. Für die Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung ist der Unternehmer verantwortlich. Der Unternehmer kann Personen bestimmen, die aufgrund ihrer Qualifikation Prüfungen und Erprobungen von Arbeitsmitteln durchführen.

Antworten auf Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung geben die Leitlinien des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).

Inhaltlich ist die BetrSichV in vier Abschnitte und fünf Anhänge aufgeteilt:
Abschnitt 1 regelt den Anwendungsbereich und gibt Begriffsbestimmungen vor,
Abschnitt 2 enthält gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel,
Abschnitt 3 betrifft die überwachungsbedürftigen Anlagen und
Abschnitt 4 enthält Regelungen zum Betriebssicherheitsausschuss, zu den Ordnungswidrigkeiten sowie zu den Straftaten.

Die fünf Anhänge zur BetrSichV enthalten weitere für die Umsetzung der BetrSichV relevante Vorgaben wie beispielsweise Mindestvorschriften für Arbeitsmittel und die Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche.

Die vorherigen Ausführungen lassen vermuten, dass die BetrSichV umfangreiche Regelungen trifft, die im praktischen Umgang mit Arbeitsmitteln sowohl bei der Bereitstellung als auch bei der Benutzung Fragen aufwerfen. Viele Fragen werden nicht direkt durch die gesetzlichen Regelungen beantwortet, da es fast unmöglich ist, in einer gesetzlichen Vorschrift alle Situationen zu regeln, die sich in der arbeitstäglichen Praxis ergeben können.

Umsetzungshilfen vom LASI

Weiterhelfen kann bei Fragen zur Anwendung der BetrSichV vielfach ein Blick in die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung, die der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (abgekürzt: LASI) herausgibt. Der LASI ist ein der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (kurz: ASMK) zugeordnetes Gremium. Im Rahmen seiner Arbeit nimmt er u.a. die folgenden Aufgaben wahr:

  • Bearbeitung von grundlegenden Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt mit dem Ziel einer einheitlichen Durchführung in den Ländern;
  • Beratung der ASMK in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt und der sicheren Gestaltung der Technik, vor allem zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (kurz: GDA);
  • Erörterung und Fortentwicklung von rechtlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie
  • die Bearbeitung grundsätzlicher und übergreifender organisatorischer Fragen des Gesetzesvollzuges hinsichtlich Vollzugsstrategien, Organisation, Berichts- und Informationswesen, Personal, Aus- und Fortbildung sowie Erfahrungsaustausch.

Von seiner Stellung her ist der LASI das höchste fachliche Gremium für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik unterhalb der ASMK.

Die neuen Leitlinien

Der Aufbau der Leitlinien des LASI orientiert sich an der BetrSichV. Bislang sind drei Auflagen seiner Leitlinien erschienen, die dritte Auflage wurde im März 2009 aktualisiert. Die letzte Aktualisierung brachte fünf neue Leitlinien und die Überarbeitung von 24 bestehenden Leitlinien. Die neuen Leitlinien betreffen die Bereiche Prüfung von Arbeitsmitteln, wiederkehrende Prüfungen bei überwachungsbedürftigen Anlagen, Mängelanzeige bei überwachungsbedürftigen Anlagen, Prüfung vor der Inbetriebnahme bei Druckanlagen und wiederkehrende Prüfungen bei Druckanlagen.

1. Leitlinie A 10.3.: Prüfungen durch elektrotechnisch unterwiesene Personen

Die erste neue Leitlinie A 10.3 betrifft § 10 Abs. 1 BetrSichV, bei der es um die Frage hinsichtlich der Prüfungen durch elektrotechnisch unterwiesene Personen (kurz: euP) geht. Konkret geht es dabei darum, ob ein Haustechniker bzw. ein Hausmeister, ohne den Anforderungen an eine befähigte Person zu genügen, als sogenannte euP die elektrischen Prüfungen mit geeigneten Messgeräten durchführen darf. Der Begriff »befähigte Person« in der BetrSichV ersetzt im Prinzip die früheren Begriffe »Sachkundige« und »Werkssachverständige«.

Die Antwort der Leitlinie besagt, dass ein Arbeitgeber jeweils festlegen muss, welche Prüfungen von einer befähigten Person durchgeführt werden müssen und welche Prüfungen durch eine unterwiesene Person durchgeführt werden können. Die Prüfungen, die in § 10 BetrSichV genannt werden, dürfen jedoch ausschließlich von befähigten Personen durchgeführt werden. Diese befähigten Personen haben jedoch die Möglichkeit, andere Personen mit der Prüfung zu beauftragen und die Prüfung von diesen durchführen zu lassen. Diese Verfahrenweise entlässt die befähigten Personen jedoch nicht aus ihrer Verantwortung, da sie weiterhin für die Durchführung der Prüfung verantwortlich sind und sie dann auch die Aufzeichnungen über die Prüfung ausstellen müssen. Eine euP darf in begrenztem Umfang Arbeiten an elektrischen Anlagen vornehmen.

Möglich ist beispielsweise das Prüfen von einfachen ortsveränderlichen Betriebsmitteln (z.B. Handbohrmaschinen, Schwingschleifer, Trennschleifer, Einhandflex, Handkreissäge, Heißluftfön) mithilfe geeigneter Prüfgeräte oder die Feststellung der Spannungsfreiheit.

Jedoch dürfen euP weder Eingriffe in Schaltungen vornehmen, elektrische Betriebsmittel an- oder abklemmen oder gar Fehler in elektrischen Anlagen feststellen und beheben. Diese Aufgaben bleiben nur befähigten Personen vorbehalten. Die Anforderungen an befähigte Personen sind in den TRBS 1203 und TRBS 1203 Teil 3 (TRBS = Technische Regeln für Betriebssicherheit) aufgeführt.

2. Leitlinie B 15.8: Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen

Neu ist ebenfalls die Leitlinie B 15.8, die die Ermittlung zu Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Fragen betrifft. Die Frage »Hat der Betreiber bei jeder wiederkehrenden Prüfung Prüffristen erneut zu ermitteln?« wird grundsätzlich mit ja beantwortet. Ein Betreiber muss die Prüffristen innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage ermitteln. Darüber hinaus sind die Prüffristen bei neuen Erkenntnissen bei laufendem Betrieb oder aufgrund durchgeführter Prüfungen anzupassen.

Die erstmals ermittelten oder angepassten Prüffristen sind gemäß § 15 Abs. 4 BetrSichV durch zugelassene Überwachungsstellen zu überprüfen.

3. Leitlinie B 20.2: Mängelanzeigen auch wenn Anlagen „außer Betrieb"

In der dritten neuen Leitlinie (B 20.2) wird zur Regelung des § 20 BetrSichV gefragt, ob eine zugelassene Überwachungsstelle auch dann eine Mängelanzeige an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, wenn der betreffende Betreiber der Anlage diese aufgrund der Prüfung nicht in Gebrauch hat. Die Antwort lautet ja. Daran ändert auch die Zusicherung des Betreibers nichts, dass die Anlage erst nach Instandsetzung und einer erneuten Prüfung weiter betrieben wird.

4. Leitlinie C 14.8: Prüfung von mobilen Anlagen

In der neuen Leitlinie C 14.8 geht es um die »Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind«. Es wird klargestellt, dass diese Anlagen nach § 14 Abs. 3 Satz 5 BetrSichV am neuen Aufstellungsort durch eine befähigte Person geprüft werden können. Spezielle Regelungen gibt es für bestimmte Druckanlagen (siehe § 14 Abs. 5 BetrSichV).

5. Leitlinie C 15.9: Prüfpflicht für Rohrleitungen

Die fünfte und letzte neue Leitlinie (C 15.9) stellt klar, dass vom Dampfkessel absperrbare Rohrleitungen für Dampf und Heißwasser sowie deren Armaturen auch den Prüfpflichten gemäß §§ 14 und 15 BetrSichV unterliegen.

Andrea Lentz

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