Der Verkauf von gefährlichen Stoffe und Gemischen ist ab dem 1. Juni 2017 in Europa nur zulässig, wenn diese der CLP-Verordnung entsprechen. Die Verordnung regelt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.
Die Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) weist auf die europäische CLP-Verordnung hin. Mit dem Stichtag 1. Juni 2017 endet die letzte Übergangsregelung. Danach dürfen nur noch Gemische in den Verkauf, die entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind. Zu diesen Gemischen zählen beispielsweise Haushaltsreiniger, Lösemittel oder Bauchemikalien. Die neue Kennzeichnung lässt sich anhand von Farbe und Form der Piktogramme erkennen. Die CLP-Piktogramme sind rautenförmig mit einem schwarzen Symbol und rotem Rahmen. Sie ersetzen die nicht mehr zulässigen schwarzen Symbole auf orangem Quadrat. Produkte mit alter Kennzeichnung sollten nach dem 1. Juni 2017 zurückgewiesen werden.
Die Verordnung dient dazu, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling, Packaging) weltweit zu vereinheitlichen. Die Umstellung auf die neue Kennzeichnung erfolgte schrittweise – zuerst für Stoffe, dann für Gemische. Auf diese Weise konnten Hersteller und Importeure die Regelungen kennenlernen. Es blieb ausreichend Zeit, erforderliche Änderungen einzuleiten. Der Verkauf von Gemischen mit der alten Gefahrenkennzeichnung war in den vergangenen zwei Jahren noch zulässig, sofern diese vor dem 1. Juni 2015 in den Verkehr – also in den Verkauf – gebracht waren. Am 1. Juni 2017 endet die letzte Abverkaufsfrist. Mit diesem Stichtag dürfen nur noch Gemische verkauft werden, die der CLP-Verordnung entsprechen.
Haben private oder gewerbliche Anwender Gemische mit der alten Kennzeichnung erworben, sind sie von der Frist nicht betroffen, sofern sie diese nur aufbrauchen und nicht weiterverkaufen. Für die innerbetriebliche Verwendung ist eine Umstellung der Kennzeichnung nicht notwendig. Aber: Betriebe müssen unter Umständen auf eine geänderte Einstufung korrekt reagieren. So müssen Betriebsanweisungen eindeutige Umgangsvorschriften für beide Varianten enthalten – für das alte sowie für das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem.
Quelle/Text: BAuA, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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