Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Neue Arbeitsstättenregeln ASR A4.1 und ASR A1.2

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Bei den neuen ASR geht es um Raumabmessungen und Sanitärräume.


Die ASR A1.2 befasst sich mit den Anforderungen an Raumabmessungen von Arbeitsräumen und Bewegungsflächen nach den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die ASR A4.1 enthält Richtwerte für Sanitärräume und Waschgelegenheiten, die den Beschäftigten eines Betriebs zur Verfügung stehen.

Bei Einhaltung der ASR kann ein Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Folgt ein Arbeitgeber nicht diesen Vorgaben, muss er Lösungen suchen, die mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bieten, wie die Vorgaben der ASR, um auf der sicheren Seite zu sein.

Raumabmessungen und Bewegungsflächen (ASR A1.2)

Die ASR A1.2 konkretisiert die Vorgaben an Raumabmessungen von Arbeitsräumen und Bewegungsflächen der § 3a Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie der Punkte 1.2 Abs. 1 und 3 und 3.1 Abs. 1 und 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.

Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe haben. Zudem sind ein ausreichender Luftraum sowie ein ausreichender Bewegungsfreiraum erforderlich.

Bei den Bewegungsflächen sehen die Mindestvorgaben wie folgt aus:

  • 1,50 Meter Tiefe und Breite am oder neben dem Arbeitsplatz,
  • 1,00 Meter Tiefe und Breite bei stehender oder sitzender Tätigkeit,
  • 1,20 Meter Tiefe bei stehender nicht aufrechter Körperhaltung,
  • 1,20 Meter Breite bei mehreren nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen.

  • Die Bewegungsflächen dürfen sich - bis auf genau geregelte Ausnahmen - nicht überlagern mit:


  • Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze,
  • Flächen für Verkehrswege (einschließlich Fluchtwegen und Gängen zu anderen Arbeitsplätzen und Gängen zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen),
  • Stellflächen und Funktionsflächen für Arbeitsmittel, Einrichtungen und Einbauten und
  • Flächen für Sicherheitsabstände.


Die vorgegebenen grundsätzlichen Mindestgrundflächen sehen wie folgt aus:

  • acht Quadratmeter für einen Arbeitsplatz,
  • kommen weitere Arbeitsplätze hinzu: mindestens sechs Quadratmeter für jeden weiteren Arbeitsplatz,
  • Büro- und Bildschirmarbeitsplätze (einschließlich Möblierung und anteilige Verkehrsflächen): acht bis zehn Quadratmeter je Arbeitsplatz,
  • Großraumbüros: aufgrund des höheren Verkehrsflächenbedarfs und der akustischen und visuellen Störfaktoren: zwölf bis 15 Quadratmeter je Arbeitsplatz.


Auch im Hinblick auf die lichte Höhe von Arbeitsräumen macht die ASR A1.2 Vorgaben. In Abhängigkeit von der Grundfläche soll diese - mit in der ASR geregelten Abweichungsmöglichkeiten - betragen:

  • bei bis zu 50 Quadratmetern: mindestens 2,50 Meter,
  • bei mehr als 50 Quadratmetern mindestens 2,75 Meter,
  • bei mehr als 100 Quadratmetern: mindestens 3 Meter,
  • bei mehr als 2000 Quadratmetern: mindestens 3,25 Meter.

 

Sanitärräume (ASR A4.1)

Die ASR A4.1 konkretisiert die in § 3a Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 und 6 der Arbeitsstättenverordnung sowie die im Anhang in den Punkten 4.1 und 5.2 Abs. 1 a, d und f genannten Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen und Waschgelegenheiten für Arbeitsstätten, die den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden.

Begrifflich werden Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume als Sanitärräume zusammengefasst.

In Sanitärräumen, die deutlich gekennzeichnet sein müssen, dürfen keine Gefahrstoffe gelagert werden. Sie müssen (mit Ausnahmen) eine lichte Höhe von 2,50 Meter vorweisen. Ihre Trennwände, Türen und Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass sie einen Sichtschutz von außen bieten.

Für männliche und weibliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume vorzusehen, es sei denn, dass aufgrund einer geringeren Beschäftigungszahl eine zeitlich nach Geschlechtern getrennte Nutzung gewährleistet ist.

Toilettenräume sollten im gleichen Gebäude wie die Arbeitsplätze sein. Die Wegstrecke sollte nicht länger als 50 Meter sein und darf 100 Meter nicht überschreiten. Der Weg sollte nicht durchs Freie führen und nicht mehr als eine Etage vom Arbeitsplatz entfernt sein.

Die Vorgaben hinsichtlich der Lüftungsmöglichkeiten sind in Nr. 5.1 Abs. 1 der ASR A4.1 ausführlich geregelt.

Die Mindestanzahl der Toiletten ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Gleichzeitigkeit der Nutzung. Dabei werden hinsichtlich der Gleichzeitigkeit zwei Kategorien der Gleichzeitigkeit der Nutzung unterschieden. Eine niedrige Gleichzeitigkeit bedeutet, dass die Beschäftigten zu jeder Zeit die Toilettenräume aufsuchen können (z. B. Büro). Unter hoher Gleichzeitigkeit ist zu verstehen, dass die Beschäftigten die Toilettenräume in der Regel nur in den Pausen aufsuchen (können), da sie beispielsweise am Fließband arbeiten oder als Lehrer tätig sind. Sofern es Mischformen zwischen diesen beiden Kategorien gibt, ist ein Handlungsspielraum vorgesehen.

Waschräume sind nach Art der Tätigkeit (schmutzig oder weniger schmutzig) oder gesundheitlichen Gründen in die Kategorien A, B oder C unterteilt.

Wenn solche Tätigkeiten im Betrieb nicht ausgeführt werden, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze und der Umkleideräume Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser und geschlossenem Wasserabflusssystem zur Verfügung gestellt werden.

Die Ausstattung der Sanitärräume (Haltegriffe, Einmalhandtücher usw.) ist in der ASR A4.1 ebenso geregelt wie die flächenmäßigen Mindestgrößen.

Die Vorgaben für Baustellen besagen, dass die mobilen anschlussfreien Toilettenkabinen in der Zeit vom 15.10. bis 30.4. beheizbar sein und bei täglicher Nutzung auch täglich gereinigt werden sollen. Für Arbeits- und persönlicher Kleidung ist eine getrennte Aufbewahrung vorzusehen. Bei mehr als zehn Beschäftigten ist mindestens eine Dusche vorzuhalten.

 

Weiterführende Literatur: Arbeitsstättenverordnung, ASR A4.1 und ASR A1.2

Text: Andrea Lentz
Foto: © teracreonte - Fotolia.com
Veröffentlichung: November 2013

Änderungen von Technischen Regeln für Gefahrstoffe: Lesen Sie auch »Die TRGS 900 und TRGS 903 wurden geändert und ergänzt« >>

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