Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Neue Arbeitsstättenregeln A4.2 »Pausen- und Bereitschaftsräume«

Am 31. August 2012 sind die Arbeitsstättenregeln ASR A4.2 »Pausen- und Bereitschaftsräume« im Gemeinsamen Ministerialblatt (Nr. 37) erschienen und ersetzen die Arbeitsstättenverordnung 29/1-4. Vor allem enthalten sie viel konkretere Vorgaben für die Einrichtung und Bereitstellung von Räumlichkeiten. arbeitssicherheit.de klärt auf, was es bei Beschaffenheit, Größe und Ausstattung zu beachten gibt.


Das sind Pausen- und Bereitschaftsräume

Nach den neuen Arbeitsstättenregeln ASR A4.2 »Pausen- und Bereitschaftsräume« sind Pausen- und Bereitschaftsräume geschlossene Räume, in denen sich Angestellte während einer Pause erholen beziehungsweise während ihrer Arbeitsbereitschaft aufhalten können. Einrichtungen für Schwangere oder stillende Frauen »bieten die Gelegenheit, sich während der Pausen oder der Arbeitszeit zu setzen, hinzulegen und auszuruhen.«

Dann sind Pausenräume (nicht) erforderlich

Pausenräume sind vom Betrieb oder Unternehmen dann einzurichten, wenn mehr als zehn Mitarbeiter angestellt sind oder aber, wenn »Sicherheits- und Gesundheitsgründe dies erfordern«. Letzteres liegt beispielsweise dann vor, wenn Arbeiten mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko durch etwa Lärmbeeinträchtigung, Hitze oder dem Umgang mit Gefahrstoffen verbunden sind. Die Bereitstellung ist in diesen Fällen unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter.

Wenn jedoch vorhandene Büroräume oder vergleichbare Arbeitsräume dieselben Bedingungen erfüllen wie ein Pausenraum - sie also frei von Publikumsverkehr, klingelnden Telefonen oder Ähnlichem sind - dann ist die Einrichtung oder das Betreiben eines gesonderten Pausenraums nach der neuen ASR A4.2 »Pausen- und Bereitschaftsräume« nicht notwendig.

Lage und Größe eines Pausenraumes

Angestellte müssen Pausenräume leicht und sicher erreichen können, und zwar über Verkehrswege. Dabei darf der Weg nicht mehr als fünf Gehminuten betragen. Die gleiche Dauer gilt für die Verwendung betriebsintern zur Verfügung gestellter Verkehrsmittel.

Dabei muss jedem Nutzer eines Pausenraumes mindestens eine Fläche von einem Quadratmeter inklusive Sitzgelegenheit und Tisch zur Verfügung gestellt werden. Der Raum darf dabei die Größe von insgesamt sechs Quadratmetern nicht unterschreiten.

Jeder Pausenraum sollte ein Fenster mit Sicht nach außen besitzen und über »möglichst ausreichend Tageslicht«, eine hinreichende Beleuchtung sowie eine gute Belüftung verfügen. Denn: Ebenso wie Arbeitsstätten müssen auch Pausenräume die Anforderungen der Arbeitsstättenregeln ASR A3.4 »Beleuchtung«, ASR A3.5 »Raumtemperatur« und ASR A3.6 »Lüftung« erfüllen. Die Räume sollten frei von Vibrationen, Stäuben, Dämpfen oder Gerüchen sein.

Pausenraum: Das gehört rein

Zum Inventar eines Pausenraumes gehört auf jeden Fall ein Abfalleimer mit Deckel. Gibt es im Betrieb oder Unternehmen keine Kantine, so müssen den Mitarbeitern Mikrowelle beziehungsweise Herd oder Ofen zum Erwärmen sowie ein Kühlschrank zum Kühlen von Speisen und Lebensmitteln zur Verfügung stehen.

Ist im Betrieb hingegen ein Speiseraum vorhanden, darf dieser auch als Pausenraum genutzt werden, vorausgesetzt, dass Mitarbeiter keinem Verzehrzwang unterliegen. Wenn es der Bedarf erfordert, sollte es auch möglich sein, sich im Pausenraum die Hände zu waschen, Werkskleidung abzulegen und Trinkwasser zu erhalten.

Das sollten Bereitschaftsräume bieten

Wie der Name bereits verrät, ist ein Bereitschaftsraum immer dann erforderlich, wenn sich Mitarbeiter mehr als ein Viertel ihrer Arbeitszeit in Bereitschaft befinden. Das trifft zum Beispiel auf Krankenhäuser oder Rettungsdiensten zu. Dabei müssen Bereitschaftsräume mindestens den Anforderungen eines Pausenraumes entsprechen.

Fällt der Bereitschaftsdienst darüber hinaus in die Abend- oder Nachtstunden, müssen gepolsterte und abwaschbare Liegemöglichkeiten bereitgestellt werden. Dabei sollte es für Frauen und Männer getrennt nutzbare Räumlichkeiten geben, die verschließbar, nicht einsehbar, verdunkelbar sind und über eine Waschgelegenheit verfügen.

Ruheräume für Schwangere und Stillende

Arbeiten schwangere oder stillende Frauen in einem Betrieb oder Unternehmen, muss der Arbeitgeber Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Dabei sollten die zur Verfügung gestellten Möbel gepolstert und die Liegefläche abwaschbar oder mit einem wegwerfbarem Bezug ausgestattet sein. Darüber hinaus gelten für die Ruheräume auch die Anforderungen zur Lage und Größe eines Pausenraumes (siehe oben).

Halten sich Betriebe und Unternehmen an Arbeitsstättenregel, können sie davon ausgehen, dass die vorgegebenen Anforderungen ordnungsgemäß umgesetzt sind.

Text: arbeitssicherheit.de
Foto: © winston - Fotolia.com

Artikeldatum: 14.09.2012

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