Die neue TRGS 410 »Expositionsverzeichnis bei Gefährdungen gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B« konkretisiert die Pflichten der Arbeitgeber, wenn diese Angestellte beschäftigen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ausführen.
Anwendungsbereich TRGS 410
Laut der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Paragraf 14 Absatz 3 muss der Arbeitgeber eine Liste aller Beschäftigten führen, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen in Berührung kommen. Die neue TRGS 410 »Expositionsverzeichnis bei Gefährdungen gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B« gibt ihnen konkrete Hinweise dazu.
Anzuwenden ist die TRGS 410 dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 »Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen« ergibt, dass Beschäftigte mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen arbeiten. Sie gilt aber auch, wenn die Tätigkeiten gemäß der CLP-Verordnung beziehungsweise gemäß der Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 6 Gefahrstoffverordnung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Angestellten ergibt.
Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht
Laut der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Pflicht, in der Liste nicht nur die Art, sondern auch die Höhe und die Dauer der Exposition seiner betroffenen Beschäftigten zu erfassen und das Verzeichnis bis zu 40 Jahre nach dem Ende der Exposition aufzubewahren. Neben der Aufbewahrungspflicht unterliegt er auch der Aushändigungspflicht: Er muss allen für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlichen Personen die Liste zugängig machen. Das bezieht neben Ärzten und Behörden auch die Beschäftigten selbst mit ein. Leiharbeiter sind dabei wie eigene Mitarbeiter zu behandeln.
Im Weiteren nennt die TRGS 410 sämtliche Kriterien für die Aufnahme von Beschäftigten in das Expositionsverzeichnis. Sprich, sie konkretisiert, in welchen Fällen Beschäftigte aufzulisten sind und in welchen nicht. Zum Schluss macht die TRGS noch genaue Vorgaben, welche Informationen in der Expositionsliste enthalten sein müssen. Dazu zählen neben den persönlichen Daten der Beschäftigten, die entsprechenden Gefahrstoffe und die Angaben zur Exposition.
Die TRGS wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt und im Gemeinsamen Ministerialblatt 2015, Nr. 30 vom 5. August 2015 veröffentlicht.
Quelle/Text: Redaktion arbeitssicherheit.de
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