Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Mit Folgen: Alkoholeinfluss am Arbeitsplatz

schon geringer Alkoholkonsum steigert die Unfallgefahren am Arbeitsplatz.

Egal ob auf der Baustelle, in der Lagerhalle oder im Büro: Schon geringe Mengen Alkohol erhöhen das Unfallrisiko am Arbeitsplatz. Welche rechtlichen Aspekte und Konsequenzen für den Unfallversicherungsschutz damit einhergehen und wie sich Vorgesetzte verhalten sollten, erfahren Sie hier.

Ein Gläschen in Ehren kann niemand verwehren?

Ob Geburtstag, Betriebsjubiläum oder Umtrunk auf der Baustelle: Das Anstoßen mit dem obligatorischen Glas Alkohol gehört oftmals dazu, ohne dass sich Mitarbeiter und Vorgesetzte der Risiken bewusst sind. Doch schon geringer Alkoholkonsum steigert die Unfallgefahren am Arbeitsplatz.

Bereits ab 0,2 Promille verschlechtert sich das Wahrnehmungsvermögen. Gleichzeitig steigt die Risikobereitschaft. Doppeltes Unfallrisiko besteht ab 0,5 Promille durch Verschlechterung des Seh- und Hörvermögens sowie beginnende Enthemmung. Auch Alkoholkonsum vom Vorabend kann Auswirkungen auf das Arbeitsfeld haben. Der Restalkoholgehalt im Blut baut sich nur langsam und erst nach Stunden ab. Darüber hinaus können auch Abhängigkeit und Suchtverhalten Gründe für Alkoholeinfluss bei der Arbeit sein.

Was besagen die Unfallverhütungsvorschriften?

Aus rechtlicher Sicht dürfen sich Mitarbeiter weder durch den Konsum von Alkohol noch durch andere Drogen oder berauschende Mittel in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden. So fordert es die Unfallverhütungsvorschrift (§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)). Arbeitgeber dürfen hingegen keine Mitarbeiter mit Arbeit betrauen, die erkennbar nicht in der Lage sind, diese Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen (§ 7 Abs. 2). Alkoholisierte Beschäftigte sind daher in jedem Fall am Weiterarbeiten zu hindern. Die Herausforderungen dabei: Der Arbeitgeber beziehungsweise der Vorgesetzte verantwortet die Beurteilung, ob ein Mitarbeiter sich oder andere aufgrund von Alkoholeinfluss gefährdet. Keine leichte Aufgabe.

Wie sollten sich Arbeitgeber verhalten?

Gibt der Mitarbeiter den Alkoholkonsum nicht zu, muss die Führungskraft vorerst nach dem Gesamteindruck des Mitarbeiters urteilen:

• Alkoholgeruch
• Lallen
• Sprachschwierigkeiten
• Bewegungsstörungen

In unklaren Situationen sollten Vorgesetzte Dritte hinzuziehen. Diese können im Zweifel dabei unterstützen, wenn es um die Beurteilung geht, ob ein Mitarbeiter Alkohol konsumiert hat.

Die BG ETEM rät in ihrer Broschüre »Alkohol und Arbeit - zwei, die nicht zusammenpassen« dazu: »Im Zweifel ist dem Mitarbeiter die Weiterarbeit zu untersagen. Dies hat arbeitsrechtliche Auswirkungen. Da der Leistungsab- oder -ausfall durch Alkoholkonsum stets als schuldhaft verursacht anzusehen ist, verliert der Mitarbeiter für die Ausfallzeit den Anspruch auf Entgeltzahlung. Deshalb, aber auch wegen weiterer möglicher arbeitsrechtlicher Folgen, sollte der Vorgesetzte den Betriebsrat zur Information und zur Beratung hinzuziehen.«

Darüber hinaus habe der Vorgesetzte den Alkoholisierten aus dem Betrieb zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, dass dieser sicher nach Hause kommt. Gegebenenfalls könne auch unter Beaufsichtigung eine Ausnüchterung an einem geeigneten Platz im Betrieb erfolgen. Ein Heimtransport sollte nur in Begleitung des Vorgesetzten oder eines Betriebsangehörigen erfolgen - das gilt auch für Taxifahrten. Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht darf der Vorgesetzte keinesfalls vernachlässigen.

Ist der Unfallversicherungsschutz gefährdet?

Im Allgemeinen gilt: Über die zuständige Berufsgenossenschaft ist jeder Beschäftigte im Falle von Arbeits- oder Wegeunfällen gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch unter gewissen Umständen für Arbeitsunfällen unter Alkoholeinfluss. In der Broschüre der BG ETEM heißt es aber auch: Kommt es in Folge von Alkoholkonsum zu einem Unfall im Betrieb oder im Straßenverkehr, kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Voraussetzung: Der Einfluss des Alkohols ist die rechtlich allein wesentliche Unfallursache. Dies prüfe die Berufsgenossenschaft anhand der polizeilichen oder ärztlichen Feststellungen. »Die Anforderungen an die Ablehnung des Arbeitsunfalles sind allerdings anders als bei der Verkehrsuntüchtigkeit eines Auto- oder Fahrradfahrers. Für Unfälle im Betrieb oder im Straßenverkehr ohne festgestellte Fahruntüchtigkeit bedarf es des Nachweises, dass es ohne Alkoholeinfluss nicht zu dem Unfall gekommen wäre«, so die BG ETEM.

Quelle/Text: BG ETEM, DGUV, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Foto: © LoloStock - Fotolia.com
Veröffentlichung: 03.2015

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