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Kündigung wegen Alkohol am Arbeitsplatz

Alkohol am Arbeitsplatz ist eine Gefahr für die Arbeitssicherheit. Deswegen können Arbeitgeber einen Angestellten wegen Alkoholerkrankung kündigen - aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.


Ein Arbeitgeber kann seinem alkoholkranken Arbeitnehmer kündigen. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hin. Allerdings müssen zum Zeitpunkt der Kündigung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Zum Beispiel muss die konkrete Annahme vorliegen, dass der Alkoholkonsum den betroffenen Mitarbeiter an einer dauerhaften und korrekten Ausübung seiner Berufstätigkeit hindert.

Alkoholverbot immer wieder missachtet

Zur Begründung seines Hinweises, bezieht sich der Industrie- und Handelskammertag auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem März 2014. In dem verhandelten Fall hatte ein Entsorgungsunternehmen einem Mitarbeiter gekündigt, weil dieser mehrfach das absolute Alkoholverbot seines Arbeitgebers missachtet hatte. Alkoholtests ergaben einen Promillegehalt von bis zu 1,81, und das trotz wiederholter Ermahnung, den Alkoholgenuss zu unterlassen. Immer wieder wurde der Mann angetrunken am Arbeitsplatz angetroffen. Er war dafür zuständig, angelieferten Schrott mit Hilfe eines Gabelstaplers auf dem Hof zu sortieren.

Nach einer abgebrochenen Entziehungskur wurde der Mitarbeiter erneut in alkoholisiertem Zustand auf dem Werksgelände angetroffen. Außerdem verursachte er mit einem Firmenfahrzeug einen Unfall. Daraufhin erhielt er die ordentliche Kündigung.

Der Mann klagte gegen die Kündigung, er sei nicht alkoholabhängig und etwaige Betriebsstörungen seien nicht auf seinen Alkoholgenuss zurückzuführen. Außerdem sei der Arbeitsunfall auf ein defektes Teil am Fahrzeug zurückzuführen.

Langfristig keine korrekte Ausführung der Berufstätigkeit möglich

Das Gericht wies die Klage des Mannes zurück mit der Begründung, dass der Kläger den Nachweis nicht erbringen könne, dass er dauerhaft zur korrekten Ausübung seiner Tätigkeit fähig sei. Außerdem sei das betriebliche Interesse erheblich durch die Alkoholkrankheit beeinträchtigt, und wegen dieser sei die Arbeitssicherheit gefährdet. Daher sei eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nicht möglich. Zudem bestehe keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit.

Nachzulesen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 AZR 565/12.

Quelle/Text: t-online.de, DIHK, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © Jörg Lantelme - Fotolia.com


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