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Kann eine Corona-Infektion ein meldepflichtiger Versicherungsfall sein?

Corona-Infektionen ohne Symptome stellen keinen meldepflichtigen Versicherungsfall dar.
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Ob die Ansteckung mit dem Corona-Virus die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bedeutet, hängt mit dem Verlauf zusammen. Corona-Infektionen ohne Symptome stellen keinen meldepflichtigen Versicherungsfall dar. Im Verbandbuch sind sie dennoch zu dokumentieren.

Wenn Beschäftigte an Covid-19 erkranken, kann es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handeln. Vor allem dann, wenn es Indizien dafür gibt, dass die Ansteckung am Arbeitsplatz stattgefunden haben kann. In diesem Fall sollten Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) klärt auf, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber, Krankenkassen und Ärzte Corona-Fälle der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden müssen. Dazu zählen:

  • Der jeweilige Beschäftigte ist an Covid-19 erkrankt.
  • Es liegt der Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 vor.
  • Am Arbeitsplatz fand ein intensiver Kontakt mit einer infizierten Person oder ein größerer Infektionsausbruch statt.
  • Bei Arbeitnehmern im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen.
  • Bei Beschäftigten anderer Branchen kann eine Covid-19-Erkrankung ein meldepflichtiger Arbeitsunfall sein, wenn mit der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen einhergeht oder sie zum Tode führt. 

Beschäftigte können auch selbst einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit anzeigen. Dies gilt in Fällen, bei denen sie annehmen, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist. Darüber hinaus muss der Arzt nicht nur die Infektion mit dem Corona-Virus bestätigen, sondern ebenso die Erkrankung an Covid-19 diagnostizieren. 

Bei milden oder symptomlosen Verläufen gilt das gleiche Vorgehen, wie bei leichten Unfällen oder Erkrankungen: die Dokumentation im Verbandbuch. Darin sind alle Tatsachen, die mit einer Infektion im Zusammenhang stehen, festzuhalten. Tritt zu einem späteren Zeitpunkt eine schwere Erkrankung auf, können Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf diese Angaben zurückgreifen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.

Bei einer hohen Zahl an Infektionen im Betrieb ist der Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einzuschalten, auch wenn alle Infektionen ohne Symptome verlaufen. Dabei geht es um die Feststellung, inwiefern die Arbeitsbedingungen bei der Ausbreitung des Virus unter Umständen beigetragen haben.

Quelle/Text: DGUV / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Corona-Virus: Lesen Sie auch »Haftungsfragen bei Infektion am Arbeitsplatz« >>

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