Seit Ende November gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regel. Ein Informationsblatt beschreibt, was Arbeitgeber und Beschäftigte in Sachen Infektionsschutzgesetz zu berücksichtigen haben.
Am 24. November 2021 ist das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Seitdem ist nur noch Beschäftigten mit 3G-Status der Zutritt zur Arbeitsstätte erlaubt. Das bedeutet: Angestellte im Betrieb vor Ort müssen gegen das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Auf Landesebene können darüber hinaus weitere Regelungen gelten.
Das Informationsblatt »Betrieblicher Infektionsschutz – Regeln am Arbeitsplatz« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) schafft einen Überblick über wesentliche Details. So haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten beispielsweise mitzuteilen, wie sie einen Impfnachweis, Genesenenstatus oder Negativtest vor Betreten der Arbeitsstätte nachweisen können. Der Betrieb ist verpflichtet, den Status beziehungsweise das Testergebnis zu prüfen und zu dokumentieren. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss jeden Tag einen Test machen. Das Ergebnis eines Schnelltests darf nicht älter als 24 Stunden sind. Selbsttests sind nicht zugelassen, sondern nur Tests öffentlicher Testzentren, Arztpraxen oder Apotheken. Testungen im Betrieb müssen unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer verantwortlichen Person durchgeführt werden.
Verstoßen Arbeitgeber oder Beschäftigte gegen die Vorgaben, kann das mit einem Bußgeld geahndet werden. Für Angestellte können sich zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben.
Quelle/Text: DGUV / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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