Wer in der Elternzeit für seinen Arbeitgeber tätig wird – sei es die Teilnahme an Schulungen oder betrieblichen Veranstaltungen – steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach der Geburt eines Kindes gehen Eltern beziehungsweise Elternteile in der Regel in Elternzeit. Diese Zeit gilt rechtlich gesehen als unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dass dennoch die gesetzliche Unfallversicherung greift, wenn Beschäftigte trotz Elternzeit ausnahmsweise für ihren Arbeitgeber tätig werden, darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Aber: Nicht jeder Besuch in der Firma fällt unter den Schutz der Unfallversicherung. Diese greift nur dann, wenn Beschäftigte etwas tun, das »mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht«, sagt Anne Treppner von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI). Private Besuche im Büro, um Kollegen den Nachwuchs vorzustellen, seien deshalb nicht unfallversichert. Darüber hinaus ist die Teilnahme am Betriebssport nicht versichert. Der Grund: Dieser soll die Leistungsfähigkeit unterstützen und die Belastungen durch die Arbeit ausgleichen. Für Beschäftigte in Elternzeit fällt dieser Teilnahmegrund weg, bei ihnen steht privates Interesse im Vordergrund.
Zu den versicherten Tätigkeiten zählen Arbeiten im Auftrag beziehungsweise auf Bitte des Arbeitgebers, Teilnahme an Schulungen oder Lehrgängen, Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsausflügen oder Weihnachtsfeiern sowie alle Wege, die mit diesen Anlässen verbunden sind.
Quelle/Text: DGUV, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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