Bei einem Tötungsdelikt während einer beruflichen Autofahrt, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, wenn die Tat hauptsächlich privat motiviert ist. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Fall und gab der Klage der Witwe nicht statt.
Klage wegen Witwenrente
Die Frau italienischer Herkunft hatte Anspruch auf Witwenrente aus der Unfallversicherung ihres ermordeten Mannes gefordert. Dieser war auf der Rückfahrt vom Steuerberater vom gemeinsamen Sohn (38) getötet worden. In einem Industriegebiet hielt der Täter den Wagen an, lockte seinen Vater zum Kofferraum und schlug ihn mehrmals mit einem Hammer auf den Kopf, um ihn danach mit Benzin zu übergießen und anzuzünden. Das Opfer starb an den Folgen der Verbrennungen, nicht an den Schlägen.
Die Ehefrau des ermordeten 59-Jährigen forderte von der Unfallversicherung ihres Mannes die Auszahlung einer Witwenrente, dieser sei immerhin auf einer betrieblichen Fahrt gestorben. Der Tod habe daher in einem betrieblichen Zusammenhang gestanden und sei daher ein Arbeitsunfall.
Klage wurde abgewiesen
Doch das Landessozialgericht wies in seiner Entscheidung vom (Aktenzeichen: LASG Baden-Württemberg L 2 U 5633/10) die Forderung der Frau ab. Ein betrieblicher Zusammenhang sei bei der Tat nicht zu erkennen. Es sei Zufall gewesen, dass der Mord auf der Fahrt zurück vom Steuerberater stattgefunden habe. Er hätte auch zu jedem anderen Zeitpunkt geschehen können. Außerdem habe es familiäre Probleme zwischen Vater und Sohn zu dem Mord geführt. Etwa die Belästigung der Freundin des Täters durch den Ermordeten. Die Tat sei zudem von langer Hand geplant gewesen.
Die Klage der Italienerin wurde mit einem Urteil vom 28. November 2011 abgewiesen. Der Sohn wurde in einem Strafverfahren zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte sich nach der Tat der Polizei gestellt.
Text: arbeitssicherheit.de, boulevard-baden.de, kostenlose-urteile.de, kanzlei-blaufelder.com
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