Es gibt aktualisierte Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen und Abfallbehandlungsanlagen. Das hat sich verändert.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201. 4 »Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen« (TRBS 1201.4) wurde im Oktober 2013 ergänzt. Angefügt wurde unter anderem eine Anlage zum Mindestprüfumfang bei der Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer Aufzugsanlage gemäß TRBS 1201.4 Nummer 3.2.3 Absatz 12 sowie Nummer 3.3 Absatz 12. Ein auszufüllendes »Protokoll« unterstützt bei dieser Prüfung.
Außerdem hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) am 30. September 2013 die neugefasste Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe »Abfallbehandlungsanlagen« (TRBA 214) veröffentlicht. Bei manchen Formulierungen erfolgten Verschärfungen, zum Beispiel wurde »sollte« durch »soll« ersetzt. Zudem wurden vom Unternehmer zu ergreifende Schutzmaßnahmen präziser formuliert. Umfassend erweitert wurde vor allem der Abschnitt »Arbeitsmedizinische Prävention«. In der vorherigen Fassung der TRBA 214 gab es zum Thema Arbeitsmedizin nur kurze Ausführungen zur Beratung und zu Angebotsuntersuchungen.
In der Neufassung wird auf die sensibilisierende, toxische und infektiöse Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe ausführlich eingegangen. Auch geht die neue Fassung auf die Rolle der Arbeitsmediziner bei der Gefährdungsbeurteilung ein. Vom Ergebnis dieser macht die Neufassung auch die Pflichtuntersuchungen abhängig. Weiterhin gibt es die Angebots- und Wunschuntersuchungen. Die Beratung der Beschäftigten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat in der Neufassung eine große Relevanz. Die zuständigen (Arbeits-)Mediziner sind in diese Beratung einzubeziehen.
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Quelle/Text: BAuA, arbeitssicherheit.de (AL)
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