Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

EU-Verordnung REACH: Auswirkungen auf den Arbeitsschutz

Statt Behörden sollen vor allem die Hersteller, Importeure und Anwender die Verantwortung für Chemikalien, mit denen sie arbeiten und handeln, übernehmen. Das ist das Kernelement einer 2007 in Kraft getretenen EU-Verordnung REACH. Am 31. Mai 2018 endet die letzte von drei Registrierungsfristen für Unternehmen.


Was ist REACH?

 

REACH steht für »Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals«. Ziel der Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherzustellen. Sie sieht vor, dass Hersteller und Importeure ihre chemischen Stoffe bewerten und bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA registrieren lassen müssen. »Die Registrierungsfristen wurden über elf Jahre verteilt und tonnageabhängig gesetzt«, berichtet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

 

Derzeit läuft die dritte und letzte Registrierungsfrist, und zwar für Stoffe, die in einer Menge von 1 bis 100 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden. Dazu war bereits eine Vorregistrierung nötig, die in Ausnahmefällen bis zum 31. Mai 2017 nachträglich eingereicht werden kann. Bis zum 31. Mai 2018 müssen die Stoffe endgültig registriert sein. Ein nicht registrierter Stoff darf in der EU weder hergestellt noch eingeführt oder erworben werden.

 

Die Behörden sind aber auch bei REACH nicht ganz außen vor. Sie haben die Aufgabe, die Registrierungen der Unternehmen zu beurteilen und stichprobenartig auf ihre Qualität zu prüfen. Außerdem bewerten sie »ausgewählte Chemikalien auf besonders besorgniserregende Eigenschaften und Risiken«, hebt das Umweltbundesamt hervor. Eine grundsätzliche Zulassungspflicht besteht nicht, außer für eben jene besonders besorgniserregenden Stoffe. Generell dürfen sie nicht verwendet werden – es sei denn, die ECHA spricht auf Antrag eine Zulassung aus.

 

Wer ist betroffen?

 

Nach Angaben der IHK Karlsruhe gibt es drei Faktoren, anhand derer ermittelt wird, ob Unternehmen einen Stoff registrieren müssen. Die Verantwortlichen sollten für jeden Stoff, den sie verwenden, die Fragen klären:

  • Muss der Stoff registriert werden? Von der Registrierung ausgenommen sind unter anderem Stoffe in Abfällen, bestimmte Zucker, natürliche Öle, Mineralien oder Rohöl.
  • Muss das Unternehmen den Stoff selbst registrieren oder ist ein anderer Akteur in der Lieferkette dazu verpflichtet? »Insgesamt erfordert REACH deutlich mehr Abstimmung zwischen Herstellern und Stoffanwendern«, schreibt dazu der Verband der Chemischen Industrie (VCI).
  • Wird der Schwellenwert von einer Tonne pro Jahr erreicht?

 

REACH und der Arbeitsschutz

 

»Gelegentlich wird nicht erkannt, dass REACH auch den Arbeitsschutz direkt betrifft«, hebt die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) hervor. Verpflichtungen, wie sie sich beispielsweise aus der Gefahrstoffverordnung ergeben, bestehen auch weiterhin. Es kommen jedoch neue hinzu: So dürfen Chemikalien nur in der Weise verwendet werden, wie sie durch das Sicherheitsdatenblatt und die Stoffsicherheitsbeurteilung abgedeckt sind, berichtet das Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Ansonsten muss der Anwender die Abweichungen an den Zulieferer zurückmelden und um eine entsprechende Ergänzung bitten. Er kann die Abweichung aber auch selbst an die Chemikalienagentur melden.

 

Das Sicherheitsdatenblatt wurde durch die REACH-Verordnung erweitert, da die Angaben in der früheren Version dem Arbeitgeber nicht immer ausreichten, um arbeitsplatzbezogene Gefährdungsanalysen durchzuführen. Wird ein gefährlicher Stoff in einer bestimmten Menge in Verkehr gebracht, werden von dem Hersteller/Importeur die einschlägigen Expositionsszenarien einschließlich der Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen in einem Anhang des Sicherheitsdatenblatts mitgeliefert, erklärt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

 

Neu ist zudem die Kommunikation in der Lieferkette. Der Hersteller/Importeur muss festlegen, wie der Verwender mit seinem Stoff umzugehen hat beziehungsweise wofür er ihn verwenden kann, schreibt das Landesamt weiter. Der Informationsaustausch zwischen beiden soll den Hersteller oder Importeur in die Lage versetzen, einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, der verwendungsbezogene Expositionsszenarien seiner Kunden enthält: »Diese Informationen sollen dem Arbeitgeber auch als Hilfestellung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dienen, ersetzen aber nicht seine diesbezügliche Verantwortung.« Diese kann er keinesfalls an den Hersteller oder Importeur übertragen.

 

Was den praktischen Arbeitsschutz betrifft, gibt es weitere neue Schnittstellen zu REACH. Dazu zählen laut BG RCI die Ermittlung von Tätigkeiten mit den Stoffen und den damit verbundenen Expositionen sowie deren Bewertung. Über die bereits beschriebene Darstellung von Schutzmaßnahmen in den erweiterten Sicherheitsdatenblättern hinaus betrifft die Verordnung auch die Umsetzung und die Kontrolle der Wirksamkeit dieser Maßnahmen. »Sicherlich wird es des Öfteren Klärungsbedarf zur konkreten Ausgestaltung von Schutzmaßnahmen geben, beispielsweise zur Lüftung am Arbeitsplatz«, heißt es bei der Berufsgenossenschaft weiter.

 

Ausblick

 

Stand April 2017 waren bereits mehr als 15.000 Stoffe in der REACH-Datenbank registriert. Die Aufgabe der Stoffbewertung fällt den Mitgliedsstaaten zu. Koordinierungsstelle in Deutschland ist die BAuA, die gleichzeitig für den Schutz am Arbeitsplatz verantwortlich ist. Sie hat unter anderem mehrere Publikationen zu REACH veröffentlicht und einen Helpdesk eingerichtet, der Arbeitgeber bei der Umsetzung unterstützt.

 

Quelle/Text: BAuA, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Foto: © antoine2k - Fotolia.com

 

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