Drohender Verlust des Unfallschutzes bei privaten Gesprächen
Während der Arbeitszeit nur mal kurz mit Frau, Kind oder Freunden telefonieren kann Arbeitnehmern den Unfallschutz kosten, wenn sie sich für das Gespräch vom Arbeitsplatz entfernen und sich bei der Rückkehr verletzen. Das entschied ein Gericht in einem konkreten Fall.
Wer für ein privates Telefonat - auch nur ganz kurz - den Arbeitsplatz verlässt, dem droht der Verlust des Unfallschutzes, wenn er sich bei der Rückkehr verletzt. Dieser bleibt nämlich nur dann bestehen, wenn Privatangelegenheiten beiläufig, also nebenher erledigt werden. So entschieden Richter in einem aktuellen Fall (Az. L 3 U 33/11), bei dem ein Arbeitnehmer die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft einklagen wollte. Der Lagerarbeiter hatte sich zum Telefonieren mit seiner Frau für zwei bis drei Minuten kurz von seinem Arbeitsplatz entfernt und auf dem Rückweg einen Kreuzbandriss zugezogen.
Das hessische Landessozialgericht wies die Klage gegen die Berufsgenossenschaft ab: Für private Telefonate während der Arbeitszeit gelte nicht immer der gesetzliche Unfallschutz. Im geschilderten Fall habe sich der Betroffene vom Arbeitsplatz entfernt, um für kurze Zeit zu telefonieren. Dadurch sei der Unfallschatz erloschen.
Das Urteil wurde am 25. September veröffentlicht. Revision ist nicht möglich.
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