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Diese Neuerungen stehen im Jahr 2022 für Betriebe an

Mit dem Jahreswechsel sind einige Änderungen in Kraft getreten.
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Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat Regelungen und Neuerungen, die für Betriebe und Versicherte relevant sind, zusammengefasst. Unter anderem gilt für Schädigungen im Schultergelenk, dass eine Anerkennung als »Wie-Berufskrankheit« möglich sein kann. Das betrifft insbesondere Beschäftigte im Maler-, Stuckateur- oder Trockenbauhandwerk. In diesen Berufen können intensive Schleif- oder Überschultertätigkeiten das Schultergelenk belasten.

Das Teilhabestärkungsgesetz soll dazu dienen, dass Jobcenter und Arbeitsagenturen stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen werden. Dies soll die Betreuung von Rehabilitanden verbessern. So erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen neben dem Reha-Verfahren. Das ermöglicht eine nachhaltige Eingliederung und den Zugang zu sozialer Teilhabe.

In der ersten Jahreshälfte ist eine Aktualisierung der DGUV Information 201-011 zum Thema Arbeits-, Schutz- und Montagegerüste zu erwarten. Anfang des Jahres erscheint zudem der DGUV Grundsatz 301-005 »Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern«. Darin geht es unter anderem um das sichere Bedienen von mobilen Arbeitsmitteln durch Maschinenführer.

Wer als Versicherter der BG BAU im Ausland arbeitet, erhält ab Januar 2022 eine Notfallkarte zur Auslandsversicherung (AUV). Damit sind Beschäftigte bei einem Auslandseinsatz informiert, wer die zuständige Unfallversicherung ist und welche Angaben nach einem Arbeitsunfall bei dem Arzt erforderlich sind. Eine Notfallhotline sorgt im Falle eines Arbeitsunfalls für schnelle Beratung.

Betriebe müssen bis zum 30. April 2022 die Standardfüllung in kleinen und großen Erste-Hilfe-Material-Verbandkästen nach DIN 13157 und DIN 13169 aufstocken. Dies gilt dann, wenn sie – beispielsweise aufgrund vertraglicher Vorgaben – den aktualisierten Normen entsprechen müssen. Diese Regelung trat letzten November in Kraft. So sind in Erste-Hilfe-Kästen nun Gesichtsmasken und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut vorgesehen. Es reicht aus, die Materialien normgerecht zu ergänzen. Betriebe müssen keine neuen Verbandskästen anschaffen.

Quelle/Text: BG BAU / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

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