Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat Informationen zur Ansteckungsgefahr mit dem neuartigen Virus in Deutschland, die Einstufung des Erregers in eine Risikogruppe und Arbeitsschutzbestimmungen für Berufsgruppen mit Kontakt zum Virus herausgegeben.
In Italien stehen ganze Dörfer unter Quarantäne, die meisten mit dem Coronavirus Infizierten kommen nachwievor aus China, doch auch in Deutschland treten bereits vereinzelt Fälle auf. Die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland, sich mit der Atemwegserkrankung anzustecken, ist nach Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) derzeit noch mäßig (Stand: 03.03.2020). Doch was ist mit Beschäftigten, die berufsbedingt in Kontakt mit Infizierten oder dem Virus kommen können, wie Ärzte oder Mitarbeiter in der Labordiagnostik? Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ein Informationsschreiben zu Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit dem neuartigen Coronavirus veröffentlicht.
In dem Schreiben verweist die BAuA auf die vorhandenen Arbeitsschutzbestimmungen: »Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist der Umgang mit SARS-CoV-2 und damit infizierten Personen in diesen Bereichen durch die vorhandenen Bestimmungen geregelt.« Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit Infektionserregern in Kontakt kommen können, gelte die Biostoffverordnung (BioStoffV), deren Arbeitsschutzbestimmungen in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) branchen- und themenspezifisch konkretisiert werden.
Die TRBA 250 - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege und die TRBA 100 - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien regeln die Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter vor Infektionen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sowie in Laboratorien. Die festzulegenden Maßnahmen sind abhängig vom Infektionspotential des Erregers, dessen Übertragbarkeit und der anstehenden Tätigkeit bzw. die sich daraus ergebenden Exposition.
Coronavirus: Einordnung in die Risikogruppe 3
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat auf Grundlage der vorhandenen epidemiologischen Daten SARS-CoV-2 mit Beschluss vom 19.02.2020 aus präventiver Sicht vorläufig in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft. Das Virus kann nach bisherigem Wissen durch die Inhalation von Aerosolen sowie durch den Kontakt mit Schleimhäuten (Nase, Mund, Augen) übertragen werden. Auf Basis dieses Wissens sind für durchzuführende Tätigkeiten die erforderlichen Schutzmaßnahmen aus oben genannter TRBA ableitbar.
Ergänzend enthält der ABAS-Beschluss 609 Maßnahmen, die sich analog auf den Umgang mit anderen luftübertragbaren Erregern der Risikogruppe 3, zu denen auch SARS-CoV-2 gehört, übertragen lassen. Für diagnostische Labore wurde für das neuartige Virus SARS-CoV-2 durch den ABAS mit Beschluss vom 19.02.2020 ein gestuftes Verfahren festgelegt.
Informationen zum allgemeinen Infektionsschutz vom RKI sind zu beachten
Die Einhaltung der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen minimiert das Infektions- und Ansteckungsrisiko für Beschäftigte und damit auch die Verbreitung der Erreger.
Die BAuA weist darauf hin, dass sich die Informationen und Einschätzungen durch kurzfristige neue Erkenntnisse ändern können.
Quelle/Text: BAUA, Redaktion arbeitssicherheit.de
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