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Corona: Worauf ist bei betrieblichen Feiern zu achten?

Infektionsschutz auf Weihnachtsfeiern
Foto: © stockphotokae - stock.adobe.com

Wenn Weihnachtsfeiern oder Betriebsfeste in Präsenz stattfinden sollen, gibt es einiges zu beachten – vor allem um den Infektionsschutz für alle Beteiligten sicherzustellen.

In vielen Betrieben kommt diesen Winter die Frage auf: Kann die Weihnachtsfeier in Präsenz stattfinden? Oder empfiehlt sich doch eher ein Online-Format? Schließlich besteht bei Präsenztreffen nach wie vor das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Bei einem Event in Anwesenheit müssen Betriebe und Beteiligte einiges berücksichtigen.

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Seit Anfang Oktober 2022 gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Zwar gibt sie Unternehmen einen gewissen Handlungsspielraum. Dennoch sind weiterhin Maßnahmen des Infektionsschutzes in Betrieben gefordert. Sie sind in der Pflicht, angepasst an die spezifischen Situation im Unternehmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept mit passenden Infektionsschutzmaßnahmen anzufertigen. So sind unter anderem Mindestabstände von 1,5 Metern, richtiges Lüften der Räumlichkeiten sowie ein regelmäßiges Testangebot für Angestellte vorgesehen.

»Bei Weihnachtsfeiern sollten dann die gleichen Infektionsschutz-Maßnahmen angewandt werden, die auch für Sitzungen oder Seminare gelten«, sagt Gerd Schneider, Biostoffexperte bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dazu gehöre zum Beispiel eine kontinuierliche technische Raumlüftung oder das regelmäßige Stoßlüften der Räume. Gleiches gelte für die Vorgabe an alle Beteiligten, sich vor dem Event auf eine Infektion mit dem Corona-Virus zu testen.

Atemschutzmasken in Innenräumen?

Ob Personen bei Feiern in Innenräumen Atemschutzmasken tragen sollten, dazu gibt die Arbeitsschutzverordnung Orientierung. Maßgeblich dafür ist, ob technische Maßnahmen wie beispielsweise Lüften oder organisatorische Maßnahmen wie Mindestabstände bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen ausreichen, um die Angestellten vor einer Infektion zu schützen. Ist das nicht der Fall, müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen. Außerdem sind neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auch etwaige Vorgaben der Länder und Kommunen zu beachten. So können für Veranstaltungen in Abhängigkeit der Personenzahl je nach Land oder Kommune individuelle Auflagen gelten, die einzuhalten sind. 

Quelle/Text: DGUV / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

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