Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Corona-Arbeitsschutzverordnung: Betriebliche Pandemie-Abwehr bleibt weiter lückenhaft 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ohne SARS-Regel?
Foto: © littlewolf1989 - stock.adobe.com

Auf die zum Oktober 2022 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sollte eine SARS-Regel folgen – so hieß es zumindest. Diese wird nun offenbar gar nicht erscheinen. 

»Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden« – dieser Satz stammt aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Die Art und Weise, wie sich in den vergangenen Monaten die Gestaltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (kurz: CoronaArbSchV) vollzogen hat, lässt daran zweifeln, ob dieser Verfassungsgrundsatz überall geläufig ist. 

Ein kurzer Rückblick 

Nachdem per 25. Mai 2022 zahlreiche Corona-Vorschriften, darunter auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung und die in Form einer technischen Regel für Arbeitsstätten ausgestaltete SARS-Regel durch den legislativen Verzicht auf Verlängerung dem Verfall anheimgegeben wurden, hatten sich die zuständigen Gremien dann im Spätsommer angesichts wieder steigender Infektionswerte zu einer Neuauflage aller einschlägigen Normen entschlossen, wobei die ehemaligen Vorschriften die »Blaupause« bilden sollten. 

Erste Entwürfe 

Bereits Ende August veröffentlichte das BMAS auf seiner Homepage einen internen (Referenten)-Entwurf für eine neue CoronaArbSchV, in dem es unter § 1 Abs. 3 S. 1 zum Komplex »Ziel und Anwendungsbereich« hieß: »Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom XX. August 2022 (GMBl. 2022, Seite XX) zu berücksichtigen.«

Der auf Rechtskonformität vertrauende Betriebspraktiker konnte sich damals also noch darauf verlassen, das BMAS werde, wie schon im Jahr 2021, dafür sorgen, dass, bevor die Verordnung im Oktober in Kraft gesetzt werde, zunächst noch die zu berücksichtigende SARS-Regel reanimiert bzw. in neuem Gewand in einer August-Ausgabe des Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) publiziert werde. 

Veröffentlichung der Verordnung ohne SARS-Regel 

Zum 1. Oktober 2022 trat die Verordnung in Kraft (siehe dazu den Beitrag des Verfassers vom 30.09.2022: »SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Ab 1. Oktober in dritter Auflage«). In der Endfassung wurde weiterhin die SARS-Regel benannt, nun aber ohne GMBl.-Fundstelle.  

Das Interesse des Verfassers am Schicksal der SARS-Regel wurde, wenngleich schon damals nicht ganz »lupenrein« durch die telefonische Information der BAuA befriedigt, diese befände sich in der Endabstimmung der damit befassten Ausschüsse und werde zeitnah noch nachgereicht. 

Auch Verlautbarungen in anderen Fachmedien bestärkten die Erkenntnis, dass die Erwartungen hinsichtlich der SARS-Regel keine juristische »Linsenzählerei« sei. So schrieb Jan Grüneberg von der in Hannover ansässigen Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) in ARP Arbeitsschutz in Recht und Praxis 10/2022, Seite 290 zur noch fehlenden SARS-Regel (Zitat):  

»Aus Sicht der DGB-Gewerkschaften ist ein Erhalt des Niveaus der bisherigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erforderlich. Die Handlungsempfehlungen der BAuA bieten auch eine gute Orientierung.« (Zitat Ende)

Ernüchterung: Die SARS-Regel kommt nicht mehr 

Wie es um das Schicksal der von vielen Arbeitsschutz-Experten erwarteten SARS-Regel bestellt sein werde, offenbarte dann unter dem Datum vom 20. Dezember 2022 eine Pressemeldung des Paritätischen-Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege mit der Überschrift »Keine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel«. 

Zitat: »Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird entgegen anderslautenden Ankündigungen nun doch nicht (neu) herausgegeben.« (Zitat Ende)

Bewertung und Einordnung 

Losgelöst davon, ob die Freie Wohlfahrtspflege kurz vor Jahresschluss zu dieser Thematik die Pressearbeit des zuständigen Bundesarbeitsministeriums (BMAS) übernommen hat und Nachrichten verbreitet, die man eigentlich vom BMAS selbst hätte erwarten müssen, stellt sich hier die Frage nach dem rechtsstaatlichen Vorgehen einer obersten Bundesbehörde.  

Auch wenn der Bundesanzeiger (BAnz) und das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl.) im Verhältnis zum Bundesgesetzblatt (BGBl.) zu den eher weniger bekannten Erkenntnisquellen für unsere Rechtsordnung zählen, muss die Tatsache, dass sich das BMAS schlankweg von geltendem Recht lossagt, mehr als befremden.  

BAuA-Hinweise zu einer gar nicht existenten SARS-Regel beantworten selbstständig die Frage nach ihrer Rechtsqualität und vor allem ihrer Akzeptanz bei den Normadressaten. 

Dem unvermindert wichtigen Kampf gegen Corona haben BMAS und BAuA mit diesem Vorgehen einen Bärendienst erwiesen. 

Quelle/Text: Dr. jur. Kurt Kreizberg

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Über den Autor

Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen
seit 2013: Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der FOM Essen
seit 2016: Autor des Loseblatt-Kommentars (Carl Heymanns Verlag)
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