Brandschutz: Was die Neufassung der ASR A2.2 beinhaltet

Für die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 liegt seit Mai 2018 eine Neufassung vor.
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Für die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 »Maßnahmen gegen Brände« gibt es eine Neufassung. Die Überarbeitung wurde im Mai 2018 veröffentlicht.

Im Mittelpunkt der Neufassung steht weiterhin schnelles und zielgerichtetes Handeln im Brandfall durch vom Arbeitgeber individuell festgelegte organisatorische sowie technische Maßnahmen, heißt es seitens des Bundesverbandes Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf). Die Anpassung der Arbeitsstättenregel zielt unter anderem auf folgende Punkte ab: Zum einen geht es darum, die Anforderungen an die Grundausstattung mit Feuerlöschern und die erforderlichen Löschmitteleinheiten sowie Anforderungen bei erhöhter Brandgefahr zu konkretisieren.

Zum anderen gibt es Regelerweiterungen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen. Damit ist das Verhalten im Brandfall gemeint, welches die Brandschutzordnung sowie Flucht- und Rettungsplan regelt. Ebenso darunter fällt die Bestellung eines Brandschutzexperten bei Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung.

Normale Brandgefährdung

Bei Maßnahmen kommt es auf die ermittelte Brandgefährdung an. Eine »normale Brandgefährdung« liegt beispielsweise vor, wenn »die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung.« Neu ist, dass die Arbeitsstättenregel jetzt auch die Anrechnung von Feuerlöschern mit weniger als sechs Löschmitteleinheiten erlaubt, so der bvbf. In diesem Fall sei die Anzahl mit deutlich leichteren Feuerlöschern zu erhöhen und die Anzahl der Brandschutzhelfer zu verdoppeln.

Auf diese Weise würden sich die Wegstrecken auf maximal zehn Meter verkürzen, sich die Zugriffszeit reduzieren und die Wirksamkeit der Bekämpfung eines Entstehungsbrandes steigern. Grundsätzlich solle die Entfernung von jeder Stelle im Gebäude zum nächsten Feuerlöscher nicht mehr als 20 Meter Laufweg betragen. 

Erhöhte Brandgefährdung

Eine »erhöhte Brandgefährdung« liegt der Arbeitsstättenregel zufolge dann vor, wenn

  • entzündbare beziehungsweise oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind,
  • örtliche und betriebliche Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind,
  • in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist,
  • Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht oder
  • erhöhte Gefährdungen vorliegen, zum Beispiel durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase.

Besteht für Arbeitsbereiche eine solche Brandgefährdung, können Betriebe diese zusätzlich mit Brandmeldern ausstatten. Darüber hinaus ist bei erhöhter Brandgefährdung die Anzahl der Feuerlöscher zu erhöhen. Dazu können mehrere Feuerlöscher gleichzeitig an gut zugänglichen Stellen montiert werden. Des Weiteren ist eine Anpassung der Löschmittel an die Brandklasse notwendig. Die maximale Wegstrecke darf zehn Meter nicht übersteigen. Für schwerzugängliche Bereiche empfehlen sich Löschanlagen. Diese gestatten es jedoch nicht, auf Feuerlöscher zu verzichten. Feuerlöscher braucht es vor allem in der Entstehungsphase von Bränden. Dabei zeigen sie sich als erfolgreiches Mittel.

Organisatorische Brandschutzmaßnahmen

Für Arbeitgeber besteht Dokumentationspflicht. Dies gilt für notwendige Maßnahmen gegen Brände, ebenso für die Verhaltensregeln im Brandfall wie zum Beispiel der Evakuierung von Gebäuden. Maßnahmen sind allen Beschäftigten durch Auslegen oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei erhöhter Brandgefährdung sind die Maßnahmen für alle Personen, die sich in einer Arbeitsstätte aufhalten, an leicht zugänglicher Stelle in geeigneter Form auszuhängen.

Ebenso ist bei erhöhter Brandgefährdung zu prüfen, ob ein Brandschutzbeauftragter bestellt und entsprechend ausgebildet ist. Eine weitere wesentliche Rolle spielen – wie in den bisherigen Arbeitsstättenregeln – die Brandschutzhelfer. Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Mindestens fünf Prozent der Beschäftigten sollten es sein.

In Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung ist eine entsprechend höhere Zahl an Brandschutzhelfern erforderlich. Arbeitgeber sollten bei der Anzahl der Brandschutzhelfer Schichtbetrieb und Abwesenheiten wegen Urlaub und Krankheit berücksichtigen. Im Hinblick auf ihre Aufgaben sind Brandschutzhelfer fachkundig zu unterweisen. Dazu zählen die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall.

Quelle/Text: bvbf, BAuA; Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Stand: August 2018

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