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Wer Geräte mit Flüssig- oder Erdgas in einem Raum betreibt, muss die richtige Abführung der erzeugten Abgase sicherstellten. Doch der seit März 2012 geltende neue Grenzwert führt in der Praxis oftmals zu Verunsicherung. |
Ob Herde, Grille oder Heizstrahler: Mit Flüssig- oder Erdgas betriebene Geräte erzeugen Abgase. Diese müssen aus geschlossenen Räumen hinausgeleitet werden. Ob im Betrieb dafür technische Maßnahmen notwendig sind oder organisatorische ausreichen, hängt von der sog. Gesamt-Nennwärmebelastung der aufgestellten Geräte ab. Dafür ist die im Dauerbetrieb erreichte Leistung, gemessen in Kilowatt (kW), ausschlaggebend.
Im März 2012 wurde der Grenzwert von 50 auf 14 kW gesenkt. Dies führt in Betrieben immer wieder zu der Frage, ob noch alles regelgerecht ist. Aus diesem Grund hat die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) eine "Beratungshilfe zur Sicherstellung der Abgasführung von Gasgeräten bei Neuanlagen und bestehenden Anlagen" bereitgestellt. Hier finden Unternehmen zahlreiche Beispiele, ob und welche Maßnahme sie unter welchen Voraussetzungen ergreifen müssen.
Grundsätzliches zum Grenzwert: Für alle Anlagen, die vor dem ersten März 2012 errichtet wurden, gilt weiterhin der Grenzwert von 50 kW. Unproblematisch sind die Neuregelungen auch, wenn Geräte entweder nur durch eine 33kg-Flüssigflasche oder durch maximal zwei 11kg-Flaschen versorgt werden. In diesem Fall ist die tatsächlich erreichte Leistung durch die Entnahmeleistung der Flaschen auf 7,72 kW begrenzt. Wer unter diesen Voraussetzungen ein Gerät betreibt sowie die Anforderungen an die Abgas-Abführung bereits erfüllt hatte, muss nach den aktuellen Änderungen keine weiteren Maßnahmen ergreifen.
Quelle/Text: BGN, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Foto: © Edenwithin - Fotolia.com
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