Die UV-Strahlung der Sonne kann zu Hautkrebs führen. Weißer Hautkrebs zählt zu den häufigsten angezeigten Berufskrankheiten im Baugewerbe. Betriebe und Beschäftigte können vorbeugen.
Seit dem Jahr 2015 ist der weiße Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt. In der Bauwirtschaft und im Bereich baunaher Dienstleistungen gehört er zu den häufigsten Berufskrankheiten. Im Jahr 2021 gingen bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) insgesamt 2.592 Verdachtsanzeigen für die Berufskrankheit weißer Hautkrebs ein. Vor allem betroffen sind Beschäftigte, die im Freien arbeiten. Dazu zählt unter anderem Hoch-, Straßen- und Gerüstbau, Glas- und Fassadenreinigung sowie Dachdecker- und Zimmererhandwerk. Im Vergleich zum Vorjahr gehen die Verdachtsmeldungen das zweite Jahr in Folge zurück. »Die Zahlen für weißen Hautkrebs gehen zwar leicht zurück, trotzdem gibt es keine Entwarnung«, sagt Michael Kirsch, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der BG BAU. »Die Krankheit bleibt einer der Schwerpunkte unserer Präventionsarbeit. Denn am Bau arbeiten die Beschäftigten überwiegend im Freien und sind der natürlichen UV-Strahlung ausgesetzt. Und die kann langfristig zu Hautkrebs führen.«
In Mitteleuropa lässt der Klimawandel die Temperaturen steigen und sorgt für eine steigende UV-Belastung für die Bevölkerung. Insbesondere in den Monaten April bis September ist die Strahlkraft der Sonne hoch, vor allem in den Zeiten von 11 Uhr bis 16 Uhr. Als Indikator für Schutzmaßnahmen dient der UV-Index. Ab einem UV-Index von drei sind Maßnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung notwendig. Welche Schutzmaßnahmen gegen schädlichen UV-Strahlen genau erforderlich sind, darüber gibt die Gefährdungsbeurteilung Aufschluss. Die BG BAU führt als Orientierung und Rangfolge der Maßnahmen das STOP-Prinzip an: Substitution vor technischen, vor organisatorischen, vor persönlichen Schutzmaßnahmen.
Technische UV-Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel Überdachungen, Wetterschutzzelte oder Sonnensegel. Sie sorgen für Schatten bei Arbeitsplätzen im Freien. Sind technische Maßnahmen nicht möglich, kommen organisatorische zum Einsatz. Das kann die Verlagerung der Arbeitszeiten sein – in die frühen Morgen- und Vormittagsstunden oder in die späten Nachmittagsstunden nach 16 Uhr. Dann ist die UV-Belastung geringer. Reichen technische oder organisatorische Maßnahmen nicht aus, braucht es persönliche UV-Schutzmaßnahmen für die Angestellten. Damit ist der Schutz von Kopf, Nacken, Nase und Ohren gemeint. Empfohlen ist ebenso leichte, luftdurchlässige und körperbedeckende Kleidung. Können Hautbereicht nicht abgedeckt werden, wie Gesicht, Nase oder Handrücken, ist eine UV-Schutzcreme zu verwenden. Diese braucht mindestens einem Lichtschutzfaktor von 30, besser ist 50. Sonnenschutzcreme ist nach zwei Stunden zu erneuern. Um die Augen zu schützen, ist UV-Schutzbrille ratsam.
Quelle/Text: BG BAU / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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