Eine Stadt in Süddeutschland bei Sommerhitze: Während einer Arbeitspause in einer Fabrikhalle gönnte sich ein Mitarbeiter ein erfrischendes Eis und wurde dabei schwer verletzt. Ob es sich bei diesem Vorfall um einen Arbeitsunfall handelt, urteilte das Heilbronner Sozialgericht.
Kleine Abkühlung: Heiß auf Eis!
In den Fertigungshallen eines Automobilherstellers mit Sitz in Neckarsulm herrschten Temperaturen bis zu 30 Grad. Die Sonne schien durch das Glasdach. Eine Klimaanlage gab es nicht. Weil sich das Montageband gerade im Stillstand befand, entschied sich nach Angaben von Spiegel Online ein Kfz-Mechaniker diese Pause zu nutzen, um sich ein Eis zu kaufen. Da die Verkaufsbude nur wenige Meter von der Halle entfernt lag, ging er hinaus, kaufte sich die kühle Erfrischung und genoss sie.
Da der 37-Jährige während des Verzehrs unmittelbar vor der Montagehallentür stand, stieß ihm ein aus der Halle kommender Kollege die Tür beim Herauskommen direkt in die Ferse. Die Folge: Achillessehnenriss mit tiefer Schnittwunde. Der Mann musste zwei Mal operiert werden und konnte nicht an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren.
Eisessen als Arbeitsunfall anerkannt
Die Berufsgenossenschaft zahlte zunächst die Unfallbehandlung, lehnte es aber ab, weiter entstehende Kosten zu übernehmen. Die Begründung: Weil sich der Unfall beim Eisessen ereignete, habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt, schließlich sei der Verzehr von Eis nicht der Erhaltung der Arbeitskraft des Mechanikers zuzuschreiben. Vielmehr hätte sich dieser an den bereitgestellten Kaltgetränken bedienen können. Das Unfallopfer verwies hingegen auf den ausdrücklichen Wunsch seines Unternehmens, während Fertigungspausen die Werkhalle zu verlassen, da in regelmäßigen Abständen Besuchergruppen durch die Räumlichkeiten geführt würden.
Der Fall landete vor dem Heilbronner Sozialgericht, und das entschied zugunsten des Arbeitnehmers: Wegen der heißen Temperaturen in der Montagehalle seien Arbeitspausen zum »Luftschnappen« nötig gewesen, um bis zum Schichtende durchzuhalten zu können. Daher habe der Verunfallte seinen Arbeitsplatz nicht nur verlassen, um sich ein Eis zu holen. Die Berufsgenossenschaft wurde vom Gericht dazu verpflichtet, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen (Az.: S 13 U 1513/11).
Quelle / Text: Spiegel Online, arbeitssicherheit.de
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