Alkoholkonsum lässt die Risikobereitschaft steigen und die Konzentrationsfähigkeit sinken. Das kann für Alkoholisierte und andere eine Gefahr bedeuten. Betriebe und Führungskräfte sind in der Pflicht, frühzeitig einzugreifen.
Bereits eine geringe Promillezahl kann das Risikoempfinden und die Konzentration verändern. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) berichtet, dass bei bis zu 30 Prozent der Arbeitsunfälle Alkohol im Spiel ist. Sie bezieht sich dabei auf Angaben, die die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen ermittelt hat. Alkohol hat daher am Arbeitsplatz nichts zu suchen.
Stellen Betriebe oder Vorgesetzte fest, dass ein Mitarbeiter alkoholisiert ist, müssen sie ihn daran hindern, seine Arbeit fortzusetzen. Besteht der Eindruck, der alkoholisierte Beschäftigte könne für sich selbst oder andere eine Gefahr darstellen, haben Vorgesetzte für einen sicheren Transport nach Hause zu sorgen. Der Arbeitgeber ist in der Fürsorgepflicht. Diese gilt auch hinsichtlich einer eventuellen Alkoholabhängigkeit. Bei dem Verdacht auf eine Suchterkrankung empfiehlt sich zunächst ein persönliches Gespräch zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter. Danach sind Suchthelfer, die Arbeitnehmervertretung und die Personalabteilung mit einzubeziehen. Ziel ist es, eine positive Verhaltensänderung zu erreichen.
Eine Suchtproblematik ist nicht immer einfach zu erkennen. Die Anzeichen können vielfältig sein: Alkoholgeruch, häufiges Lutschen von Bonbons als Atemerfrischer, häufige Fehlzeiten, plötzlich auftretende Unpünktlichkeit, Leistungsmangel, aggressives Verhalten, Konzentrationsschwierigkeiten oder das Verstecken von Alkoholvorräten. Arbeitgeber können auch präventiv entgegenwirken. Hilfreich ist Aufklärungsarbeit mit Filmen und Vorträgen, die zeigen, dass Arbeit und Alkohol nicht vereinbar sind. Darüber hinaus ist auch ein absolutes Alkoholverbot im Betrieb oder die Kooperation mit Suchtberatungsstellen möglich.
Quelle/Text: BG ETEM / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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