Änderungen beim Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter

Die inhaltsgleichen Schriften TRBS 3145 und TRGS 725 »Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleerung« sind geändert und ergänzt worden. Das ist neu.


In der Technischen Regel für Betriebssicherheit 3145 und der Technischen Regel für Gefahrstoffe 725 »Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleerung« sind Änderungen und Ergänzungen in Kraft getreten. Sie wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt 2014, Nummer 28/29 auf der Seite 606 veröffentlicht.

Neben Änderungen in der Wortwahl und hinzugefügten Satzteilen mit ergänzenden Informationen, beziehen sich die Neuerungen vor allem auf den Abschnitt 4.3.2 »Bereithalten in Räumen« der Schriften.

Der Abschnitt definiert vier Maßnahmen, um Gefährdungen durch unkontrolliert freigesetztes Gas zu vermeiden. Dazu zählen das Be- und Entlüften der Räume, die technische Lüftung, Gaswarneinrichtungen und Dichtheitsprüfungen.

Außerdem gibt er für Räume bis zu 12 Quadratmetern Größe und öffnungslosen Wänden eine maximale Lagermenge von zwei ortsbeweglichen Druckgasbehältern mit einem Volumen von je 14 Litern vor. Für Räume »unter Erdgleiche« und unter Deck dürfen laut den Vorgaben ortsbewegliche Druckgasbehälter mit einem maximalen Fassungsvermögen von 70 Litern nur unter bestimmten räumlichen Voraussetzungen bereitgehalten werden. Als geeignete Maßnahmen sind beispielsweise die natürliche und die technische Lüftung genannt. Zudem muss eine Kennzeichnung an diesen beiden genannten Räumlichkeiten angebracht werden, die unter anderem auf die Erstickungsgefahr hinweist.

Quelle/Text: BAuA, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © Deyan Georgiev - Fotolia.com


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