Ihren Lohnnachweis zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen Unternehmen 2017 erstmals auch elektronisch an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermitteln. Die Meldung muss bis spätestens zum 16. Februar 2017 erfolgen.
Im viertel Quartal 2016 haben Unternehmen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen entsprechende Zugangsdaten erhalten. In der schriftlichen Mitteilung ist neben der Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers ebenso die Mitgliedsnummer des versicherten Unternehmens sowie eine PIN enthalten.
Über ihren Arbeitgeber sind Mitarbeiter gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Beitragszahlung der Unternehmen für den Unfallversicherungsschutz ihrer Arbeitnehmer ist jährlich zu zahlen. Für die Berechnung des Beitrags ist der Lohnnachweis eine der Grundlagen. Die Übermittlung der Lohnnachweise erfolgte bisher mit Hilfe eines Formulars in Papierform oder online über das Extranet des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Mit dem neuen digitalen Verfahren reduzieren Betriebe ihren Aufwand. So kann der Lohnnachweis direkt mit Hilfe der Software zur Entgeltabrechnung erstellt und übermittelt werden. Dies verringert nach Aussage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur den Aufwand, sondern ebenso das Fehlerrisiko bei der Datenübertragung.
Es ist eine zweijährige Übergangsregelung angesetzt. Für die Beitragsjahre 2016 und 2017 ist zusätzlich zum digitalen Lohnnachweis das bisher bekannte Verfahren – online oder Papierausdruck – abzugeben. Für das Beitragsjahr 2018 – also ab dem 1. Januar 2019 – erfolgt die Meldung ausschließlich über das neue Meldeverfahren.
Quelle/Text: DGUV, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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