Name des Begriffes: Rechte der Beschäftigten
Beschreibungen des Begriffes:

Rechte der Beschäftigten

1. Rechte der Beschäftigten - Allgemeines


Nach klassischem Muster des Zivil- und des Arbeitsrechts müssten die Pflichten des Arbeitgebers spiegelbildlich die Rechte des Beschäftigten - und umgekehrt - ausmachen.

Im Arbeitsschutz kann dieses Schema nicht durchgängig übernommen werden. Mag dies noch für die Fragen der Kostenpflicht gelten, so hat der Beschäftigte keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Dokumentationspflichten oder Planungsvorgaben nachkommt, auch wenn für den Arbeitnehmer in puncto Arbeits- und Gesundheitsschutz persönlich viel davon abhängt.

Diese Arbeitgeberpflichten zur Umsetzung zu bringen, notfalls mit Sanktionen, ist Sache der Arbeitsschutzbehörden und der Berufsgenossenschaften. Eine evtl. darauf gerichtete Klage des Beschäftigten vor dem Arbeitsgericht wäre unzulässig.

2. Vorschlagsrecht der Beschäftigten

Nach § 17 Abs. 1 ArbSchG sind die Beschäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.

Diese Regelung korrespondiert mit § 89 Abs. 1 BetrVG, der dem Betriebsrat die Pflicht und das Recht gibt, allen Arbeitsschutzinstitutionen Anregungen, Beratungen und Auskünfte zuteil werden zu lassen.

Das Vorschlagsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es beinhaltet Fragen des technischen und sozialen Arbeitsschutzes, aber auch der organisatorischen Sicherstellung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.

Die Vorschläge können die Vereinfachung oder die Verbesserung des Arbeitsschutzes zum Ziel haben. Eine nähere Konkretisierung des Vorschlagsrechts nach § 17 ArbSchG kann im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG erfolgen.

Eine besondere Form ist für Vorschläge nicht vorgeschrieben. Eine Schriftform muss nicht eingehalten werden.

Das Recht kann während der Arbeitszeit ausgeübt werden, sodass der Zeitaufwand für den Vorschlag zu keiner Lohnsenkung für den Arbeitnehmer führen darf.

Ergänzt wird § 17 ArbSchG durch § 82 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; danach ist der Arbeitnehmer berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen und Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsablaufs zu machen.

Losgelöst von der Frage, ob im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, ist das Vorschlagsrecht der Beschäftigten stets ein Individualrecht.

3. Beschwerderecht der Beschäftigten

Des Weiteren steht den Beschäftigten nach § 17 Abs. 2 ArbSchG ein spezielles Beschwerderecht zu.

Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

§ 17 Abs. 2 ArbSchG setzt die entsprechenden Vorgaben aus Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 1 der einschlägigen Rahmenrichtlinie um. Im Übrigen folgt die Regelung der arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Beschäftigten, bevor sie sich an die Aufsichtsbehörde wenden, zuerst beim Arbeitgeber um Abhilfe nachzusuchen haben.

4. Recht der Beschäftigten zum sofortigen Verlassen des Arbeitsplatzes

Ein weiteres Arbeitnehmer-Recht findet sich schließlich noch außerhalb des 3. Abschnitts des ArbSchG (§§ 15 ff.). Das Recht auf sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes ist an etwas versteckter Stelle in § 9 Abs. 3 ArbSchG als Arbeitgeberpflicht geregelt: Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen; den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hierdurch wird dem Arbeitnehmer ein Recht zur Arbeitseinstellung zugebilligt, wenn auch dieses Recht als Arbeitgeberpflicht in § 9 Abs. 3 ArbSchG "getarnt" ist.

Dogmatisch stellt diese Vorschrift eine spezialgesetzliche Ausprägung des Unzumutbarkeitsgrundsatzes dar, der in § 242 BGB seine gesetzliche Grundlage findet. Dieses aktive Entfernungsrecht geht auf Art. 8 Abs. 4 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie zurück.

Zum "Ermöglichen" des Verlassens des Arbeitsplatzes gehört es auch, keinen psychischen Druck auf den Beschäftigten dahingehend auszuüben, nun doch am Arbeitsplatz zu verbleiben. Im Idealfall liegt ein Gleichklang der Feststellung, dass eine Gefahr gegeben und der Arbeitsplatz zu räumen ist, zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vor.

Typ des Begriffes: definition
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