Name des Begriffes: Lärm - Anwendungsbereiche und Ausnahmen
Beschreibungen des Begriffes:

Lärm - Anwendungsbereiche und Ausnahmen

1. Anwendungsbereiche

Gemäß § 1 Abs. 1 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gilt diese Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm bei der Arbeit.

Die Verordnung deckt damit sowohl die Exposition bei Lärm ab, die unmittelbar als Folge von Tätigkeiten bei der Arbeit gegeben ist, als auch die Exposition, die äußere Ursachen hat - also nicht unmittelbare Folge von Tätigkeiten ist. Dies ist dadurch begründet, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm bei der Arbeit unabhängig von der Quelle besteht, und dass auch bei Messungen nicht zwischen Lärm aus unterschiedlichen Quellen unterschieden werden kann.

Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, § 1 Abs. 2.


Abs. 2 beinhaltet die Ausnahme für den bestehenden Vorrang bergrechtlicher Vorschriften (vgl. die §§ 11 und 12 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) an die Richtlinien 2003/10/EG und t 2Q03/35/EG angepasst worden sind).

2. Funktionale und zeitliche Ausnahme-Sektoren

Die komplexen Regelungen der Verordnung machen es notwendig, besonders im öffentlich-rechtlich geregelten Bereich Ausnahmebereiche sowohl in funktionaler wie auch zeitlicher Hinsicht zuzulassen.

2.1 Funktionale Ausnahmen

§ 1 Abs. 3 ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung für Beschäftigte der Bundeswehr, die bei Tätigkeiten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung vorzusehen.

Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass in bestimmten, für die öffentlichen Belange wichtigen Tätigkeitsbereichen, insbesondere der Bundeswehr, die strikte Anwendung der Verordnung mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben in diesen Bereichen in Konflikt kommen könnte.

In diesen Fällen ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet werden kann.

Dies kann zum Beispiel durch ergänzende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, durch zusätzliche persönliche Schutzausrüstung und durch begleitende Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gewährleistet werden.

2.2 Zeitlich befristete Übergangsvorschriften

Für den Bereich des Musik- und Unterhaltungssektor ist diese Verordnung erst ab dem 15.02.2008 anzuwenden, § 17 Abs. 1.

§ 17 Abs. 1 dient der Umsetzung der Regelungen des Artikels 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG zum Musiksektor.

2.3 Antragsverfahren

Weitere Befreiungen im Bereich der Privatwirtschaft sind im schriftlichen Antragsverfahren nach § 15 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung möglich.

Nach § 15 Abs. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 5 bis 11, 13 und 14 der Verordnung erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Gefährdungen auf ein Minimum reduziert werden.

Diese Ausnahmen sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind.

Der Antrag des Arbeitgebers muss Angaben enthalten zu

  • Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition,
  • den Messergebnissen,
  • dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
  • Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten, und
  • der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung der Beschäftigten für den Zeitraum der erhöhten Exposition.

Die Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der LärmVibrationsASchV kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.

§ 15 Abs. 1 wurde, worauf das Bundesarbeitsministerium in den Erläuterungen gesondert hinweist, in enger Anlehnung an die entsprechenden Regelungen der Gefahrstoffverordnung formuliert.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärmexpositionspegel verwendet wird, sofern

  • der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionswert LEX,40h = 85 dB(A) nicht überschreitet und dies durch eine geeignete Messung nachgewiesen wird und
  • geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf ein Minimum zu verringern.

Abs. 2 setzt die Ausnahmebestimmung des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/110/EG national um.

3. Geltungsbereich

Die korrespondierende Vorschrift zu § 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist § 1 der BGV B 3 "Geltungsbereich".

Nach § 1 der BGV B 3 gilt diese Unfallverhütungsvorschrift für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.

In den Durchführungsanweisungen der gesetzlichen Unfallversicherung wird darauf hingewiesen, dass hierzu auch

  • eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes,
  • die Beschäftigung auf Baustellen,
  • kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung,
  • der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen,

gehören.

Nicht erfasst werden Bereiche eines Unternehmens, in denen zwar Lärm vorhanden ist, jedoch Versicherte nicht beschäftigt werden.

Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe:

  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 "Lärm" (BGI 504-20).

Unbeschadet der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) ist Abschnitt 3.7 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung zu beachten, der wie folgt lautet: Lärm: In Arbeitsstätten ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB(A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A) überschritten werden.

Abhängig von der Art der Tätigkeit sind auch unterhalb eines Beurteilungspegels von 85 dB(A) Auswirkungen auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Arbeitssicherheit möglich.

Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz ist Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Bei den vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Nach der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 3 "Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten" sollten als messbare Einflussgrößen folgende Beurteilungspegel nicht überschritten werden:

  • 70 dB(A) bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten,
  • 55 dB(A) bei überwiegend geistigen Tätigkeiten.

Weiterhin sollten die empfohlenen Lärmminderungszielwerte nach DIN EN ISO 11690-1 "Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten; Teil 1: Allgemeine Grundlagen" berücksichtigt werden.

Typ des Begriffes: definition
Zurück