Abschnitt 2.9 - Existieren Beschäftigungsverbote für Mitarbeiter in Abfallbehandlungsanlagen?
Neben den Beschäftigungsverboten des Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetztes existieren keine Einschränkungen für den Einsatz von Arbeitskräften in Abfallbehandlungsanlagen.
Im Jugendarbeitschutzgesetz ist explizit geregelt, dass Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen, wenn sie "schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen […] ausgesetzt sind" (siehe § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz). Die ist jedoch in Abfallbehandlungsanlagen grundsätzlich anzunehmen.
Laut Mutterschutzgesetz gilt ein generelles Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Weitere Einschränkungen während der gesamten Schwangerschaft:
Verbot der Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,
Verbot, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten,
Verbot, schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt zu werden,
Verbot von Arbeiten, die ständiges Stehen (3 4 Stunden/Tag) erfordern,
Verbot von Arbeiten, die häufiges Strecken erfordern,
Verbot der Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft.
Die Auflistung ist nicht komplett, reflektiert jedoch die relevantesten Verbote für Abfallbehandlungsanlagen. Näheres siehe § 4 Mutterschutzgesetz.