DGUV Information 214-030 - Gesundheitsschutz, Hygiene und arbeitsmedizinische Vorsorge in Abfallbehandlungsanlagen - unter besonderer Berücksichtigung biologischer Arbeitsstoffe -

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Abschnitt 2.9 - Existieren Beschäftigungsverbote für Mitarbeiter in Abfallbehandlungsanlagen?

Neben den Beschäftigungsverboten des Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetztes existieren keine Einschränkungen für den Einsatz von Arbeitskräften in Abfallbehandlungsanlagen.

Im Jugendarbeitschutzgesetz ist explizit geregelt, dass Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen, wenn sie "schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen […] ausgesetzt sind" (siehe § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz). Die ist jedoch in Abfallbehandlungsanlagen grundsätzlich anzunehmen.

Laut Mutterschutzgesetz gilt ein generelles Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Weitere Einschränkungen während der gesamten Schwangerschaft:

  • Verbot der Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,

  • Verbot, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten,

  • Verbot, schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt zu werden,

  • Verbot von Arbeiten, die ständiges Stehen (3 4 Stunden/Tag) erfordern,

  • Verbot von Arbeiten, die häufiges Strecken erfordern,

  • Verbot der Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft.

Die Auflistung ist nicht komplett, reflektiert jedoch die relevantesten Verbote für Abfallbehandlungsanlagen. Näheres siehe § 4 Mutterschutzgesetz.