Anhang 3 - Anforderungen an die Inhalte von anerkannten Kursen zur Ausbildung von Laserschutzbeauftragten
Solche Kurse sollen die Teilnehmer in die Lage versetzen, die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten nach § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) wahrzunehmen.
Veranstalter solcher Kurse haben sicherzustellen, dass die nachfolgenden Anforderungen für die vorgesehenen Anwendungen berücksichtigt werden und dass für die Kurse geeignete Referenten zur Verfügung stehen.
Je nach Anwendungserfordernis können solche Kurse umfassender oder auch sehr speziell ausgerichtet sein. Bei Kursen, die nur für spezielle Anwendungen vorgesehen sind, ist dies in der Teilnahmebestätigung klar herauszustellen. Solche Kurse sind z.B. auch durch Hersteller der Lasereinrichtungen möglich.
Die Kursdauer sollte aber mindestens einen Tag betragen und sich generell in folgen de Themenbereiche aufteilen (Zeitanteile in Klammern):
Theorie (1/3)
praktische Anwendung (1/3)
Lasersicherheit (1/3)
Der Seminarblock "Lasersicherheit" sollte mindestens 6 Lehreinheiten zu je 45 min Dauer umfassen. In keinem Fall sollten hier 4 Lehreinheiten unterschritten werden.
Die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme sollte durch eine Prüfung nachgewiesen werden.
Im Seminarblock "Lasersicherheit" sind folgende Lehrinhalte zu vermitteln:
Gefährdung durch direkte, reflektierte oder gestreute Laserstrahlung
Schädigung der Augen
Schädigung der Haut
Laserklassen
Grenzwerte für ungefährliche Laserstrahlung
Feuer- und Explosionsgefahren
Entflammbarkeit durch Laserstrahlung
chemische und toxische Gefährdung
Entstehung und Absaugung von Gefahrstoffen
Sicherheitseinrichtungen, -vorkehrungen und Warneinrichtungen
Laserschutzbrillen
Lasersicherheitsvorschriften und -bestimmungen
Auswirkungen des Medizinproduktgesetz auf den Betrieb von Lasern
(nur bei medizinischen Anwendungen)
Aufgaben und Pflichten des Laserschutzbeauftragten.
Als Arbeitsunterlagen müssen mindestens zur Verfügung stehen:
Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2)
DIN EN 60 825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien"
Medizinproduktegesetz (nur bei medizinischen Anwendungen).