TRD 102 - TR Dampfkessel 102

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Abschnitt 4 TRD 102 - Kennzeichnung (1)

4.1 Rohre nach Abschnitt 2.1.1 müssen entsprechend DIN 17175 gekennzeichnet sein.

4.2 Rohre nach Abschnitt 2.1.2 sind nach DIN 17459 zu kennzeichnen.

4.3 Rohre nach Abschnitt 2.2.1 müssen entsprechend DIN 17177 gekennzeichnet sein.

4.4 Nahtlose und elektrisch preßgeschweißte Rohre nach Abschnitt 2.1.3 bzw. 2.2.2 müssen je nach Einstufung in die Rohrsorten entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen gekennzeichnet sein.

4.5 Bei zerstörungsfreier Prüfung über die gesamte Rohr- bzw. Nahtlänge müssen die Rohre mit einem besonderen Kennzeichen versehen sein, das auch im Abnahmeprüfzeugnis nach Abschnitt 5.5 (5) angegeben sein muß.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)