§ 6 31. BImSchV - Genehmigungsbedürftige Anlagen
1Für die Messung und Überwachung der Emissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforderungen der TA Luft Anwendung. 2Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 bis 5. 3§ 5 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.