17. BImSchV - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

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§ 23 17. BImSchV - Veröffentlichungspflichten

1Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtungen und danach einmal jährlich Folgendes zu veröffentlichen:

  1. 1.

    die Ergebnisse der Emissionsmessungen,

  2. 2.

    einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten und

  3. 3.

    eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen.

2Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. 3Die zuständige Behörde legt Art und Form der Veröffentlichung fest.