Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen
(TRBS 1112 Teil 1)
- Bek. d. BMAS v. 15.3.2010 - IIIc 3 - 35650 -
Vom 15. März 2010 (GMBl S. 615)
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Schutzmaßnahmen | 4 |
Allgemeines | 4.1 |
Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre | 4.2 |
Beseitigung der Explosionsgefahr durch eingeschlossene brennbare Stoffe | 4.2.1 |
Lüftungsmaßnahmen | 4.2.2 |
Vermeidung von Zündquellen | 4.3 |
Instandhaltungsarbeiten bei Überwachung der Konzentration brennbarer Stoffe | 4.4 |
Organisatorische Maßnahmen | 5 |
Unterweisung | 5.1 |
Betriebsanweisung | 5.2 |
Arbeitsfreigabe | 5.3 |
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber | 5.4 |
Aufsicht | 5.5 |
Sicherungsposten | 5.6 |
Aufhebung der Schutzmaßnahmen | 5.7 |