SprengLR 350 - Sprengstofflager-RL 350

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Sprengstofflager- Richtlinien

Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III)
(SprengLR 350)

Ausgabe Januar 1986 (BArbBl. 1/1986 S. 69)

Geltungsbereich

Diese Richtlinie (1)gilt für die Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (2) nach Nummer 3.2.2 Abs. 1, 3 und 4 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV). Die Vorschriften des Anhangs sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.(3)

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Allgemeines1
Unterteilung in Teilmengen2
Zusammenlagerung3
Schutzabstände4
Sicherheitsabstände5
Besonders schutzbedürftige Objekte zu denen die Schutzabstände zum Wohnbereich der Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV nicht verringert werden dürfenAnlage 1
Besonders schutzbedürftige Objekte zu denen die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen der Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV nicht verringert werden dürfenAnlage 2
Beispiele für die Berechnung von Schutz- und SicherheitsabständenAnhang

(1) Amtl. Anm.:

Siehe auch die mit E gekennzeichneten "Erläuterungen" zu dieser Richtlinie.

(2) Amtl. Anm.:

Im folgenden Text als Stoffe bezeichnet.

(3) Red. Anm.:

Diese sind hier kursiv dargestellt.