DGUV Grundsatz 301-005 - Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9 - 9 Anforderungen an Qualifizierende

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sicherstellen, dass der oder die Qualifizierende, der oder die Maschinenführer und Maschinenführerinnen qualifizieren soll, über eine ausreichende Fachkunde verfügt. Die erforderliche Fachkunde ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin festzulegen.

Als Qualifizierende oder Qualifizierender kann eine Person tätig werden, die folgende Anforderungen erfüllt:

  • Aufgrund der fachlichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung und Erfahrung sind ausreichende Kenntnisse in Theorie und Praxis auf dem Gebiet der betreffenden Baumaschinen nachzuweisen. Dies gilt als erfüllt, wenn nach erfolgreicher Qualifizierung mind. 2 Jahre Erfahrung bei der Verwendung vorliegen. Diese Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt für Personen, die bereits zum Erscheinen dieses Grundsatzes als Qualifizierende oder Qualifizierender für Bagger und/oder Lader tätig waren.

  • Alternativ muss eine Ausbildereignungsprüfung oder eine vergleichbare Eignung vorliegen.

Dazu gehört auch, dass der oder die Qualifizierende

  • Qualifizierungskonzepte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann,

  • Kenntnis der einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und -regeln (z. B. Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln für Betriebssicherheit) hat,

  • Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen der DGUV (z. B. DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", DGUV Regel 101-604 "Branche Tiefbau") hat,

  • Kenntnisse der anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen) hat,

  • Kenntnisse der Betriebsanleitungen der eingesetzten Gerätetypen hat.