DGUV Information 202-113 - Inklusion im Schulsport Handreichung für Lehrkräfte

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Teilnahme am Sportunterricht

Die Teilnahme am Sportunterricht ist für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Mit einem festgelegten Zeitumfang basiert der Sportunterricht auf den schulformspezifischen Lehrplänen.

Eine wesentliche Aufgabe des Schulsports besteht darin, die Gesundheit aller Schülerinnen und Schüler durch regelmäßiges Üben und Trainieren zu fördern. Sportbezogene Kenntnisse, Einsichten und Gewohnheiten, die eine gesunde Lebensführung stützen, werden im Schulsport ausgebildet und wirken auch in außerschulische Lebensbereiche hinein.

Im Schulsport sollte die aktive Teilnahme jeder Schülerin, jedes Schülers an Schulsportangeboten immer Priorität haben. Durch eine individuelle Anpassung der Schulsportangebote unter Berücksichtigung der individuellen gesundheitlichen Voraussetzungen kann in den meisten Fällen eine gesundheitsförderliche Teilnahme am Sport trotz gesundheitlicher Krise oder chronischer Erkrankung ermöglicht werden. In einigen wenigen Fällen kann die gesundheitliche Situation jedoch zu einer Befreiung von Teilbereichen im Schulsport führen.

Nur in Ausnahmefällen kann eine Freistellung vom Sportunterricht erfolgen. Bei einer möglichen Freistellung vom Sportunterricht sind die jeweiligen landesspezifischen Bestimmungen zu beachten.

Freistellungen können nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden. Sie bedeuten aber immer auch den Entzug wertvoller Bewegungsreize. Ärztinnen und Ärzte, Schulleitungen sowie die Sportlehrerinnen und Sportlehrer müssen ihre Entscheidung im Einzelfall in diesem Spannungsfeld sorgfältig abwägen.

Vorübergehende oder dauernde Freistellungen vom Sportunterricht sollten nach Möglichkeit auf bestimmte Belastungsformen, Inhaltsbereiche, Disziplinen bzw. Übungen begrenzt werden. In einer ärztlichen Bescheinigung sollten neben Ausführungen zur Freistellung ebenfalls Angaben dazu erfolgen, welche sportlichen Tätigkeiten besonders zu empfehlen sind.

Auf Grund einer Behinderung, einer akuten gesundheitlichen Krise oder einer chronischen Erkrankung ist gegebenenfalls für den Sportunterricht eine besondere Beobachtung und Aufsicht notwendig. Die Teilnahme am Sportunterricht kann dann bei der Durchführung von bestimmten sportlichen Aktivitäten besondere Herausforderungen für die Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsorganisation der Sportlehrerinnen und Sportlehrer bedeuten. Die mögliche Sorge der Sportlehrerinnen und Sportlehrer um die Sicherheit aller Lernenden ist an dieser Stelle nachvollziehbar. Die Teilnahme am Sportunterricht zu ermöglichen und die Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sporttreiben zu entwickeln, sollte für alle Beteiligten allerdings immer an oberster Stelle stehen. Ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine Schulsportbefreiung in Teilbereichen eingeleitet worden, so ist es ratsam, den Austausch mit der Schülerin, dem Schüler, den Erziehungsberechtigten, allen beteiligten Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung anzuregen, indem über die vorliegende ärztliche bzw. schulärztliche Einschätzung sowie über die inhaltlichen und spezifischen, organisatorischen Rahmenbedingungen für den Sportunterricht gesprochen wird. Dadurch können individuelle Möglichkeiten und Risiken für eine Teilnahme am Sportunterricht gemeinsam erörtert und abgewogen werden.