DGUV Information 214-036 - Prüfinformation Fahrgastschiff

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Abschnitt 3.1 - 3 Prüfumfang
3.1 Prüfschema

3.1.1 Allgemeines

Die Frage nach Notwendigkeit und Ablauf der Prüfungen orientiert sich an den fünf "W-Fragen" (siehe folgende Abschnitte 3.1.2 bis 3.1.6).

3.1.2 Was muss geprüft werden?

Grundlage für die Ermittlung des gesamten Prüfaufwandes (aller zu prüfenden Objekte an Bord des Fahrgastschiffes) ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie umfasst "einfaches Handwerkszeug", verwendete Maschinen oder auch komplexe Anlagen. Die Tabelle in Anhang 4 soll einen möglichst umfassenden Überblick bieten, aufgrund der Vielfalt der in Frage kommenden Objekte kann hier jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden.

3.1.3 Wer muss prüfen?

Abhängig von dem zu prüfenden Objekt müssen Behörden, zugelassene Überwachungsstellen, Sachverständige oder sachkundige bzw. zur Prüfung befähigte Personen die Prüfung durchführen. Im Falle der Überwachungsstellen und Sachverständigen ist durch Zulassungsverfahren festgelegt, für welche Prüfungen sie zugelassen sind.

Bei der Auswahl der Sachkundigen ist zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um sie mit der jeweils durchzuführenden Prüfung beauftragen zu können.

3.1.4 Wann muss geprüft werden?

3.1.4.1 Anlass der Prüfung

Es gibt eine Vielzahl möglicher Gründe für die Durchführung von Prüfungen und deren verschiedene Prüftermine. Abschnitt 2.3.1.1 gibt zu den in Betracht kommenden Prüfungen einen allgemeinen Überblick; Detailinformationen finden sich in Anhang 4.

3.1.4.2 Termin der Prüfung

Bestehen gesetzliche Vorgaben für Prüffristen sind diese zu beachten.

Bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Hierbei ist die Beurteilung der auftretenden Gefährdungen beim Verwenden der Arbeitsmittel (Gefährdungsbeurteilung) von zentraler Bedeutung.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.

Bei üblicher Nutzung des Objektes bietet es sich an, sich an den in den DGUV Vorschriften angegebenen Fristen zu orientieren. Bei sehr starker Nutzung eines Objektes müssen die Fristen verkürzt werden.

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Abb.9
Die Feuerlöscher prüft der Sachkundige

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Abb.10
Elektroprüfungen sind nur mit Fachkompetenz möglich

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Abb.11
Prüfungen können Systemausfälle verhindern!

Nur ein Beispiel: Das stets und ständig verwendete Verlängerungskabel (siehe Anhang 4 Nr. 3.6 und 3.7), das unter allen Witterungsbedingungen zum Einsatz kommen soll, bedarf einer kurzfristigeren Prüfung, als eines, das nur gelegentlich in der Wohnung verwendet wird.

3.1.5 Wie muss geprüft werden?

Die Art und der Umfang der erforderlichen Prüfungen ist nicht pauschal festgelegt, sondern hängt vielmehr vom zu prüfenden Arbeitsmittel ab. Hier helfen insbesondere die Angaben im ES-TRIN, in der TRBS 1201 und die Herstellerangaben weiter.

3.1.6 Welche Dokumentation muss erfolgen?

Mindestens genauso wichtig wie die Prüfung ist die Dokumentation. Nur durch eine lückenlose Dokumentation können Unternehmer nachweisen, dass sie ihren Prüfpflichten nachgekommen sind.

Für bestimmte Prüfungen ist die Dokumentation auf einem Formblatt vorgeschrieben (siehe Anhang 4). Meist kann die Dokumentation jedoch formlos erfolgen, z. B. durch Sammeln der Prüfbescheinigungen der Sachverständigen. Hilfreich ist auch das Führen eines Prüfbuches, wie es z. B. bei Kranen angeboten wird (DGUV Grundsatz 309-009 "Kran-Kontrollbuch"). Oft liegt kein vorgeschriebenes oder empfohlenes Muster für eine Prüfbescheinigung vor, was insbesondere bei Prüfungen, die durch Sachkundige oder zur Prüfung befähigte Personen erfolgen, der Fall ist. Dann kann das in Anhang 3 zu findende Muster "Bescheinigung der Prüfung eines Arbeitsmittels an Bord durch eine zur Prüfung befähigte Person/einen Sachkundigen" verwendet werden. Soweit diese Bescheinigung vollständig ausgefüllt ist, sind die Ansprüche an eine ordnungsgemäße Dokumentation erfüllt.

Ein vollständig ausgefüllter Anhang 5 dieser Prüfinformation mit Verweis auf den Aufbewahrungsort der vorgeschriebenen Prüfbescheinigungen ist als Nachweis der durchgeführten Prüfungen hilfreich.