DGUV Information 214-036 - Prüfinformation Fahrgastschiff

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Was bedeutet Prüfen?

2.3.1 Welche Formen der Prüfung gibt es?

2.3.1.1 Prüfung "im engeren Sinn"

Unterschieden wird zwischen den folgenden Prüfungen:

  • Erstmalige Prüfung

    Diese erfolgt, bevor eine Anlage erstmals in Betrieb genommen wird oder eine Einrichtung oder Ausrüstung erstmals verwendet wird. Oftmals erfolgt eine solche Prüfung schon beim Hersteller (z. B. bei Druckbehältern), wobei anschließend eine Einbauprüfung an Bord vorgenommen wird.

  • Wiederkehrende Prüfung

    Diese erfolgt, bevor eine bestimmte, auf das zu prüfende Objekt bezogene (z. B. einjährige) Frist abgelaufen ist.

  • Außerordentliche Prüfung

    Diese erfolgt, bevor eine Anlage, Einrichtung oder Ausrüstung nach einem bestimmten Ereignis erstmals wieder in Betrieb genommen wird. Ein solches Ereignis ist z. B. ein Unfall, ein Umbau oder eine Schadensbeseitigung nach Havarie, aber auch eine längere Stillstandszeit.

2.3.1.2 Wartung

Prüfung (siehe Abschnitt 2.3.1.1) und Wartung unterscheiden sich. Während bei der Prüfung der betriebssichere Zustand eines Objektes überwiegend unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit für Mensch und Umwelt begutachtet wird, hat die Wartung den betriebssicheren Zustand überwiegend unter dem Gesichtspunkt des reibungslosen Weiterbetriebes zum Inhalt. Hier sind besonders die vom Hersteller vorgegebenen Angaben zu berücksichtigen. Eine Prüfung kann auch im Rahmen einer Wartung durchgeführt werden.

2.3.1.3 Kontrolle, Sichtkontrolle

Hier geht es insbesondere um die unmittelbar vor dem Einsatz einer Ausrüstung (z. B. Rettungsweste) geforderten Sichtkontrollen, die die Benutzerinnen und Benutzer meist mit geringem Aufwand und ohne vertiefte Fachkenntnis vornehmen können.

2.3.2 Wer führt die Prüfungen durch?

2.3.2.1 Behörden

Bestimmte Prüfungen obliegen der jeweils zuständigen Behörde. Das kann z. B. für das gesamte Fahrgastschiff die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) sein. Für die Überprüfung von Trinkwasseranlagen sind z. B. die Gesundheitsämter zuständig.

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Abb.8
Die BinSchUO regelt die Prüfung der FL-Anlage.

2.3.2.2 Zugelassene Überwachungsstellen

Dies sind Organisationen mit umfassendem Sachverstand und ausreichendem Qualitätssicherungssystem. Die für die Binnenschifffahrt geeigneten Stellen sind z. B. die Klassifikationsgesellschaften oder die Technischen Überwachungsvereine. Bestimmte Prüfungen dürfen nicht mehr durch zugelassene Sachverständige (Einzelpersonen), sondern ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden.

2.3.2.3 Zur Prüfung befähigte Personen

Der Ausdruck "Zur Prüfung befähigte Person" ist durch die BetrSichV eingeführt worden. Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen an die Befähigung einer zur Prüfung befähigten Person entsprechend § 2 Absatz 6 BetrSichV.

Die wesentlichen Anforderungen, die an eine zur Prüfung befähigte Person gestellt werden, betreffen ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit, so dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Sachverständige und Sachkundige können eine "Zur Prüfung befähigte Person" im Sinne der BetrSichV sein. Es steht in der Verantwortung des Unternehmers, die jeweils richtige Person für die betreffende Prüftätigkeit einzusetzen.

2.3.2.4 Sachverständige

Der Begriff des Sachverständigen wird im Vorschriftenwesen der Unfallversicherungsträger und im Verkehrsrecht (BinSchUO/ES-TRIN) verwendet. Als solcher gilt, wer von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution eines der Mitgliedsländer der EU oder der ZKR anerkannt ist, auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet besitzt, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Normen, sachbezogenes Regelwerk, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen kann.

Sachverständige für die Prüfung von z. B. Druckluftbehältern und Flüssiggasanlagen sind u. a. auf www.bg-verkehr.de oder www.elwis.de zu finden.

2.3.2.5 Sachkundige

Neben dem Begriff des Sachverständigen gibt es insbesondere im Verkehrsrecht (BinSchUO/ES-TRIN) auch den des Sachkundigen. Danach gilt als sachkundig, wer auf Grund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügt, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Normen, sachbezogenes Regelwerk, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) umfassend vertraut ist und die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen beurteilen kann.